Ferienjob
Arbeiten in den Ferien: Klare Regeln für minderjährige Jobber
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Bei minderjährigen Ferienjobbern gelten strenge Regeln in puncto Arbeitszeit, Bezahlung und Pausen.
Von Sven Schlickowey
Bergisches Land. Ob um die Urlaubskasse aufzubessern, in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern oder beides - Ferienjobs sind bei Schülern wie Studenten nach wie vor beliebt, auch wenn die Zahl der Stellen eher zurückgeht. Gerade bei Ferienjobbern, die nicht volljährig sind, gelten dabei strenge Regeln. Und auch die Jugendlichen selber sollten auf ein paar Dinge achten, rät der Deutsche Gewerkschaftsbund Region Düsseldorf-Bergisch Land.
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„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen“, sagt DGB-Jugendbildungsreferentin Stella Rütten: „Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln.“
Arbeitszeit
Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten, betonen die Gewerkschafter. Und dann auch nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden, täglich und zwischen 8 und 18 Uhr
Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 bis 20 Uhr liegen.
Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.
Pausenzeiten
Zudem seien die vorgeschriebenen Pausenzeiten einzuhalten, sagt der DGB. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.
Tätigkeiten
Sigrid Wolf, DGB-Regionsgeschäftsführerin, weist zudem darauf hin, dass es gesetzlich untersagt ist, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit gefährlichen Arbeiten zu betrauen. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten.“
Bezahlung
Bei der Bezahlung gilt auch bei Ferienjobs zunächst einmal der gesetzliche Mindestlohn, also noch 9,82 Euro, ab 1. Juli 10,45 Euro pro Stunde. Allerdings nicht für alle unter 18 Jahren, für die sieht das Gesetz nämlich eine Ausnahme vor. „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden“, fordert Gewerkschafterin Rütten. Und verweist zudem auf mögliche Tarifverträge: Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden.
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