Rechtsstreit
Gericht: Borbet-Kündigungen unwirksam
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Der Räderhersteller hat seinen Standort in Solingen geschlossen. 650 Beschäftigte verloren ihren Job. Rund 250 Menschen haben gegen ihre Kündigung geklagt.
Von Manuel Böhnke
Solingen. Juristische Schlappe für die Borbet Solingen GmbH: Das Solinger Arbeitsgericht hat vor dem Wochenende 20 Klägern recht gegeben, die sich gegen die am 16. Dezember ausgesprochene Kündigung des Räderherstellers wehren. „Die Urteile ändern nichts an der Schließung des Standortes Solingen“, betont das Unternehmen auf Nachfrage.
Wie berichtet wurde das Werk an der Weyerstraße Ende 2022 geschlossen. Dem Schritt vorausgegangen war ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das ohne Perspektive für den Standort endete. 650 Beschäftigte verloren ihre Jobs. 260 Kräfte wechselten in eine Transfergesellschaft, rund 250 reichten eine Kündigungsschutzklage ein.
Etwa 220 Verhandlungen stehen noch aus, über die ersten entschied das Arbeitsgericht am Donnerstag. Dass die 1. Kammer die Kündigungen für unwirksam erklärte, habe sich „maßgeblich auf formale Gründe gestützt“, erklärt Leiterin Dr. Annegret Haves. Die Information der Bundesagentur für Arbeit, die im Vorfeld der Entlassungen durchzuführen ist, sei demnach nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Auf Nachfrage kündigte ein Sprecher der Borbet Solingen GmbH an, die Urteile beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anfechten zu wollen. Wird die Entscheidung bestätigt und rechtskräftig, müsste das Unternehmen wieder ein Massenentlassungsverfahren einleiten und nach Erstatten einer weiteren Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit die Kündigungen erneut aussprechen.
Die betroffenen Arbeitnehmer hätten dann im Zeitraum bis zum möglichen neuerlichen Kündigungstermin – maximal drei weitere Monate – Anspruch auf Lohn, erklärt Michael Simokat. Der Langenfelder Rechtsanwalt vertritt rund 20 Borbet-Kräfte. „Inwieweit sie diese und vor allem auch die Ansprüche auf die Sozialplanabfindung realisieren können, ist leider offen“, sagt er. Die Mittel für die Abfindungen müssen in der Insolvenzmasse verfügbar sein. Wie viel dort vorhanden ist und durch Veräußerung von Betriebsmitteln zufließen kann, sei nicht bekannt.