Corona-Pandemie
Die verbleibenden Corona-Regeln in Solingen im Überblick
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Hier finden Sie einen Überblick über die geltenden Corona-Regeln in Solingen.
Corona-Regeln ab 1. März 2023
Seit dem 1. März ist die Corona-Schutzverordnung in NRW ersatzlos ausgelaufen. Damit sind so gut wie alle Regeln Geschichte. Lediglich in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen vulnerablen Einrichtungen müssen Besucher eine Maske tragen.
Corona-Regeln ab 1. Februar 2023
Corona-Isolationspflicht in NRW entfällt
Bisher mussten sich Personen mit einer Corona-Infektion in NRW fünf Tage häuslich isolieren. Diese Isolationspflicht fällt mit dem 1. Februar 2023. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023.
Keine Maskenpflicht im ÖPNV
Im Nahverkehr galt bisher noch die Pflicht zum Tragen einer Maske, auch das ändert sich ab dem 1. Februar. Dann gibt es im ÖPNV keine Maskenpflicht mehr.
Ab dem 2. Februar fällt zudem die Maskenpflicht im Fernverkehr in ganz Deutschland weg.
Über den 2. Februar hinaus gilt die Maskenpflicht dann nur noch in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen.
Schutzmaßnahmen für vulnerable Gruppen bleiben
Neben der fortgeführten Maskenpflicht gilt in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und Co. ein Tätigkeitsverbot für Beschäftigte, die einen positiven Test haben, bis zum Vorliegen eines negativen Tests. Auch Besucher, die einen positiven Test hatten, dürfen die Einrichtungen für fünf volle Tage nicht betreten - auch nicht mit einem negativen Testergebnis. Die Testregeln gelten weiterhin.
Keine Sonderregelungen mehr für Schulen und Kitas
Auch in Schulen und Kitas entfällt die fünftägige Isolationspflicht. Dadurch gibt es auch keine Corona-Tests mehr in den Einrichtungen. Die Schüler und Schülerinnen können freiwillig Maske tragen, eine Pflicht besteht nicht. Aber weiterhin gilt: Wer krank ist, sollte keine Schule oder Kita besuchen.
Die Coronaschutzverordnung gilt einstweilen bis zum 28. Februar 2023.
(Quelle: Land NRW)
Corona-Regeln ab 1. Oktober 2022
FFP-2-Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln und Arztpraxen
In ganz Deutschland herrscht im Fernverkehr und in weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln eine FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren. Zwischen 6 und 13 Jahren reicht eine normale OP-Maske aus.
Auch in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt ab dem 4. Oktober die Pflicht einer FFP-2-Maske.
In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern oder in Justizvollzugsanstalten gilt zusätzlich eine Testpflicht für Mitarbeiter und Besucher.
Maskenpflicht im Freien entfällt
Die Maskenpflicht im Freien entfällt ab dem 1. Oktober. Bislang galt im Freien an manchen Orten wie Warteschlangen, an Verkaufsständen, und bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 2500 Personen weiterhin die Maskenpflicht.
PCR-Test durch Schnelltest ersetzen
Ein PCR-Test, den nicht immunisierte Personen beispielsweise in Diskotheken benötigten, kann ab dem 1. Oktober durch einen kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden.
Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen wie Konzerte oder Festivals gibt es keine Obergrenze von Zuschauern. Bei Veranstaltungen im Freien können alle Sitzplätze voll belegt wrden. Dann gilt aber eine Maskenpflicht außerhalb der Plätze.
Keine besonderen Abstände in der Innengastronomie
In der Innengastronomie sind ab 1. Oktober keine Schutzwände zwischen den Tischen oder besondere Abstände notwendig.
Länder können weitere Regeln bestimmen
Die Länder dürfen weitere Regeln festlegen. NRW macht davon keinen Gebrauch.
In NRW wird die Testung an öffentlichen Schulen und in Kitas allerdings weiterhin nur anlassbezogen durchgeführt.
Die Coronaschutzverordnung gilt einstweilen bis zum 31. Oktober 2022.
(Quelle: Land NRW)
Corona-Regeln: Isolation kann in NRW verkürzt werden
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Donnerstag, 5. Mai 2022. Darin werden die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgegriffen.
In der neuen Verordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt: War bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich, kann die Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.
Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren.
Corona-Regeln ab 3. April
Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen entfallen
Nachdem bereits im März die meisten noch bestehenden Regeln weggefallen sind, fallen nun auch Zugangsbeschränkungen und die Maskenpflicht in Innenräumen weg. Veranstaltungen innen können ohne Maske dann ausgetragen werden, wenn 2-G-plus nachgewiesen werden kann und die Höchstzahl der Teilnehmenden 1000 beträgt.
Ausnahmen bestehen bei Einrichtungen im Gesundheitswesen wie etwa im Krankenhaus, in Arztpraxen, in Vorsorge- und Rehaeinrichtungen sowie im Rettungswesen; auch im ÖPNV muss weiterhin eine medizinische Maske getragen werden.
Das waren die vorherigen Corona-Regeln in Solingen
Corona-Regeln ab 20. März
Keine Maskenpflicht im Freien
Die neue Corona-Faustregel für NRW ist simpel: Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Am Freitag blickten dazu alle erst nach Berlin, dann nach Düsseldorf. Bundestag und Bundesrat beschlossen eine Novelle des Infektionsschutzgesetzes. Damit könnten auch für die Solinger die meisten Corona-Einschränkungen fallen. Doch das Gesetz hat eine Hintertüre: Der Landtag in Düsseldorf kann neue Einschränkungen beschließen, übergangsweise die Landesregierung. Das machte sie am Freitag auch.
Weiterhin Maskenpflicht in Innenräumen
Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums von Karl-Josef Laumann (CDU) bestätigte, dass die Maskenpflicht in Innenräumen weiter gelten wird. Dazu zählen dann unter anderem auch der Handel, Gastronomie, Sporthallen und Schulen. Einschränkungen für Sport, Beerdigungen, Trauungen und Versammlungen im Freien seien nicht mehr vorgesehen. Die Maskenpflicht gilt längerfristig in Bussen und Bahnen, sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Dort wird auch weiter getestet.
Keine Kontaktbeschränkungen
Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich gelten jetzt nicht mehr für die, die bisher nicht geimpft sind. Bei Veranstaltungen gilt „volle Hütte“.
Maskenpflicht in Schulen bis 2. April
Wie das Land NRW am Freitag erklärte, gelten die derzeit gültigen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen inklusive der Masken- und Testpflicht an den Schulen des Landes noch bis zum 2. April 2022 weiter. Die Maskenpflicht entfällt danach, ergänzte Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer (FDP). Corona-Tests sollen an NRW-Schulen noch bis zum Beginn der Osterferien unverändert fortgesetzt werden.
Corona-Regeln ab 4. März
Keine Zugangsbeschränkungen mehr für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre müssen künftig keine 2G-plus oder 3G-Voraussetzung erfüllen. Sie können ohne weitere Nachweise an allen Veranstaltungen und Angeboten teilnehmen, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl zulässig ist.
3G in Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sport
Restaurants, Kneipen, Hotels - überall hier gilt ab 4. März nicht mehr 2G, sondern 3G. Das heißt: Auch wer nicht immunisiert ist, kann mit offiziellem negativem Schnelltest rein. Gleiches gilt für den Besuch von Museen, Konzerten, Sportveranstaltungen und weiteren Kultureinrichtungen sowie für die gemeinsame Sportausübung außen und innen. Grundsätzlich ist damit bis auf wenige Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.) künftig alles unter 3G-Regelung zulässig.
Öffnung von Clubs und Diskotheken unter 2G-plus
Für Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie private Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt weiterhin die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen. Auch Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem 4. März wieder öffnen - allerdings ebenfalls unter 2G-plus-Voraussetzungen. Rein kommt also nur, wer immunisiert ist und zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügt. Das gilt auch für Geboosterte und Genesene. Eine Maskenpflicht besteht nicht.
Höhere Zuschauerkapazitäten für Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen dürfen wieder mehr Zuschauer teilnehmen. Je nach Größe und Besucherzahl gilt die 3G- oder 2G+-Regel. Wenn 2G-plus gewährleistet wird, entfällt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1000 Personen auch die Maskenpflicht.
Maskenpflicht bleibt
Basisschutz-Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygieneregeln bleiben bestehen.
Die NRW-Schutzverordnung: www.land.nrw/corona
Alle weiteren Nachrichten zur Corona-Lage in Solingen finden Sie in unserem Live-Blog.
Corona-Regeln ab 19. Februar
Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder fernverkehrs.
Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März fort. Sie dürfen sich nach wie vor nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften bestehen.
Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G
Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 zu tragen. Auch öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen.
Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises wieder zulässig.
Publikumsmessen
Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig.
Reduzierung der Maskenpflichten im Freien
Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.
Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der weiteren verantwortungsvollen Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.
Corona-Regeln ab 13. Januar
Solingen. Die Solinger Verwaltung plant vorerst keine stadtspezifischen Regeln. So galt bisher bei eigenen Veranstaltungen der Klingenstadt generell 2G plus – nun werde die Regel angeglichen: Geboosterte und doppelt Geimpfte, die in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind, müssen keinen Test machen.
Auch eine erneute Ausweitung der Maskenpflicht etwa auf die Fußgängerzonen soll es vorerst nicht geben. „Wir tauschen uns dazu immer wieder mit dem Gesundheitsamt aus und beraten das auch im Krisenstab. Derzeit haben wir den Eindruck, dass die Abstände auch in den Innenstädten gut eingehalten werden können“, so Dezernent Jan Welzel (CDU). Die Änderungen im Überblick.
Wo 2G plus gilt: Grundsätzlich gilt im Freizeitbereich 2G (geimpft oder genesen). Als Faustregel nennt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU): Es gelte immer dann 2G plus (geimpft oder genesen plus Test), wenn keine Maske getragen werden kann, also etwa im Restaurant, beim gemeinsamen Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern oder bei Sauna- und Wellness-Angeboten. Das Gleiche gilt zum Beispiel für das gemeinsame Singen in einem Chor.
Ausnahmen von 2G plus: Die zusätzliche Testpflicht entfällt, wenn der Gast oder Kunde zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (in der Regel zwei Impfungen) eine Booster-Impfung hat oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen ist – wer sich also trotz Immunisierung infiziert hat, wird für drei Monate wie ein Geboosterter behandelt. Bei der Booster-Impfung gilt der Wegfall der Testpflicht sofort ab Impfung. Ausgenommen sind auch Personen, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt.
Großveranstaltungen: Für alle Großveranstaltungen gilt ab sofort eine Obergrenze von 750 Zuschauern. Seit 3. Februar gilt: Veranstaltungen mit mehr als 750 Teilnehmern sind zulässig, wenn die Personenanzahl in Innenräumen maximal 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität beträgt (maximal sind 4000 Personen); wenn die Personenanzahl im Freien maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität beträgt (maximal 10.000 Personen); die teilnehmenden Personen 2Gplus erfüllen und über die gesamte Veranstaltungsdauer eine medizinische Maske tragen. Das gilt nicht für private Veranstaltungen sowie Karnevalsveranstaltungen. Dort sind weiterhin nicht mehr als 750 Teilnehmer zugelassen.
Demonstrationen: Für Demonstrationen gilt die absolute Obergrenze von 750 Teilnehmern nicht. Mit der neuen Schutzverordnung gilt allerdings für Demos nach Artikel 8 Grundgesetz eine Maskenpflicht. Sind alle Teilnehmer geimpft, genesen oder getestet (3G), müssen sie nur dann Maske tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird. Sind alle Teilnehmer geimpft oder genesen (2G), entfällt die Maskenpflicht. Ab 750 Personen müssen die Demonstrierenden immunisiert oder getestet sein. Sofern Test- oder Immunisierungsstatus geprüft werden müssen, sieht die Schutzverordnung „Hinweise durch Aushänge“ und „nachweislich stichprobenartige Überprüfungen“ vor.
Masken: „Wegen der deutlich höheren Infektiosität von Omikron gilt eine Maskenpflicht nun auch wieder in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine Zugangsregel (3G oder 2G) getroffen wurde“, heißt es in der Schutzverordnung.
Sport: Beim gemeinsamen Sport drinnen und im Fitnessstudio gelten die 2G-plus-Regeln analog. Für Sport draußen reicht 2G aus. Für Amateursportler gibt es aber nicht mehr die Möglichkeit, komplett ungeimpft mit einem negativen PCR-Test an einem Wettkampf teilzunehmen. Laut Landesregierung lief diese Übergangsfrist lange genug, so dass jetzt mindestens eine Erstimpfung nachzuweisen ist, die dann mit einem PCR-Test ergänzt werden muss. Für den Profisport gilt das wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit nicht – hier muss gegebenenfalls eine allgemeine Impfpflicht abgewartet werden.
Veranstaltungen drinnen: Wenn in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann.
Religion: Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften „stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein der Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen“.
Gleichstellung: Immunisierten gleichgestellt sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, und negativ getestet sind.
Kontrolle: Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die Cov-Pass-Check-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen.
Kontaktbeschränkungen: Sie bleiben unverändert. Sind alle immunisiert, dürfen sich bis zu zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte treffen – oder, bei einem sehr großen Haushalt, ohne Begrenzung mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind jeweils ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einem privaten Treffen teilnimmt, gelten strengere Bestimmungen: Neben dem eigenen Haushalt dürfen zusätzlich nur zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.
3G: Die Regel „geimpft, genesen oder getestet“ bleibt unverändert bestehen für die Arbeit und den ÖPNV. Für lebensnotwendigen Einzelhandel und medizinische Versorgung gilt nur die Maskenpflicht.
Krankenhaus: In den Solinger Krankenhäusern bleibt es Pflicht für Besucher, sich testen zu lassen, bevor sie Freunde oder Verwandte besuchen können. „Alle Besucher müssen nach dem Infektionsschutzgesetz neben dem Impfnachweis oder der Genesenenbescheinigung einen aktuellen, negativen Test einer anerkannten Teststelle mitbringen. Der Booster gilt nicht als Test-Ersatz“, betont Kplus-Sprecherin Cerstin Tschirner.
Zusätzliche Corona-Regeln ab dem 28. Dezember
Solingen. Ab Dienstag, 28. Dezember, gilt erneut eine neue Corona-Schutzverordnung. So sind landesweit unter anderem Kontaktbeschränkungen auch für Immunisierte in Kraft getreten. Außerdem gilt in einigen Bereichen, in denen ein zusätzlicher Schutz durch Masken nicht möglich ist – etwa im Schwimmbad – die Regel 2G plus: geimpft oder genesen und zusätzlich negativ auf Corona getestet.
Neue eigene Regeln plant die Stadt derzeit nicht, wie Ordnungsdezernent Jan Welzel (CDU) auf ST-Anfrage bestätigte. Es bleibt allerdings bei 2G plus bei städtischen Veranstaltungen. „Wir haben einen zusätzlichen Standard umgesetzt, der den Besucherinnen und Besuchern mehr Sicherheit gibt“, so Welzel.
Zahlreiche weitere, landesweite Regeln bleiben erhalten, etwa 2G im nicht lebensnotwendigen Einzelhandel oder in der Gastronomie. Die Neuerungen im Überblick.
Kontakte mit Immunisierten: Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen sind nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt, allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Haushalten. Alternativ sind Zusammenkünfte des eigenen Haushalts ohne Personenbegrenzung mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand möglich. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind jeweils ausgenommen. „Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben“, heißt es in der Schutzverordnung außerdem.
Kontakte mit Ungeimpften: Sobald eine ungeimpfte Person an einem privaten Treffen teilnimmt, gelten weiterhin strengere Bestimmungen: Neben dem eigenen Haushalt dürfen zusätzlich nur zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.
Silvester/Neujahr: In der Nacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 sind Ansammlungen „auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt“ – ob die Stadt Solingen solche Bereiche definieren wird, steht noch nicht fest. Denn neben den Kontaktbeschränkungen hat das Bundesinnenministerium per Verordnung den Verkauf von Silvesterfeuerwerk in diesem Jahr deutschlandweit verboten. Mit diesem Schritt sollen die Krankenhäuser in der Coronavirus-Pandemie nicht zusätzlich mit Verletzungen durch Böller überlastet werden. Allerdings darf privat böllern, wer noch Feuerwerkskörper zu Hause hat und sich an die übrigen Regeln und Kontaktbeschränkungen hält. Eine ähnliche Regelung hatte bereits zum Jahreswechsel 2020/21 gegolten.
Sport und Freizeit: Auch Genesene und vollständig Geimpfte sowie Geboosterte benötigen bereits seit einiger Zeit in manchen Bereichen einen negativen Testnachweis. Seit Dienstag gilt das zusätzlich bei Sportausübung und Fitness in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessanbietern inklusive Saunen und Sonnenstudios. Immunisierte Personen müssen den negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen. Es wird ein Bürgertest benötigt, Selbsttests sind nicht ausreichend. PCR-Tests sind 48 Stunden lang gültig. Eine ursprünglich geplante Befreiung der Testpflicht für Geboosterte wird in NRW nicht umgesetzt. Ohne Test können nur Kinder bis zum Schuleintritt zum Beispiel weiterhin die Schwimmbäder besuchen.
Schülerinnen und Schüler: Während der Schulferien gilt dort, wo Tests verlangt werden, eine neue Regelung für Schülerinnen und Schüler: Da sie nicht mehr automatisch in ihren Schulen getestet werden, müssen sie seit 27. Dezember bis zum Schulstart im neuen Jahr ebenfalls das negative Testergebnis aus einem Bürgertestzentrum vorlegen. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren gilt 2G plus. Betroffen sind Angebote wie die Schwimmbäder oder auch die Stadtbibliothek.
Zuschauer: Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Bei anderen Veranstaltungen im 2G- und 2G-plus-Bereich gilt neben einer absoluten Obergrenze von 750 Zuschauern auch eine auf den Veranstaltungsort bezogene Kapazitätsgrenze: So darf ab mehr als 250 Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der darüber hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.
Corona-Regeln ab dem 7. Dezember
Verbot von Tanzveranstaltungen: Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vom Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.
Feuerwerksverbot: Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen. Die betroffenen Plätze und Straßen werden von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen bestimmt. Dazu zählt auch ein Versammlungsverbot.
Regelung zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen: Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten beziehungsweise für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.
Tests für Schülerinnen und Schüler: In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26. Dezember als getestet. Aufgrund der dann anschließenden Weihnachtsferien gelten – wie bereits in den Herbstferien – Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.
Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung bis zum 12. Januar 2022.
Update 7. Dezember:
Von Björn Boch
2G im Handel: Wer ein Geschäft besuchen will, das nicht den „alltäglichen Bedarf“ deckt, braucht den Nachweis einer Immunisierung (geimpft oder genesen). Bislang galt für den Handel, der das kontrollieren muss, eine Übergangsregel, die lediglich stichprobenartige Kontrollen forderte. Ab 8. Dezember muss jeder Kunde kontrolliert werden – am Eingang. Davon abweichende Konzepte müssen genehmigt werden. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert-Koch-Institut herausgegebene Cov-Pass-Check-App verwendet werden.
Ausnahmen im Handel: Ausgenommen von 2G sind laut Schutzverordnung der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittel-, Gartenmärkte und der Großhandel.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften nur mit Angehörigen des eigenen sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Das gilt für den öffentlichen und den privaten Raum – und auch dann, wenn Ungeimpfte mit Geimpften oder Genesenen zusammentreffen. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. Ehegatten und Lebenspartner gelten auch ohne gemeinsamen Wohnsitz als ein Haushalt.
Private Zusammenkünfte in Hotspots: In Kommunen, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 350 liegt, gelten weitere Beschränkungen: Dann gilt selbst bei privaten Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den strengeren Kontaktbeschränkungen. Diese zusätzliche Beschränkung läuft aus, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen 350 wieder unterschreitet.
Partys: Für Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen gilt 2G plus, Teilnehmer müssen neben der Immunisierung auch einen negativen Test vorweisen (Bürgertest nicht älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden). Clubs und Discos „als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko“ bleiben geschlossen.
Freizeit: Bereits seit Ende November gilt 2G in vielen Freizeitbereichen. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und weitere Kultureinrichtungen müssen ebenso auf 2G achten wie Veranstalter von Konzerten und Lesungen. Im Theater und Konzerthaus gilt 2G plus – wie bei allen Terminen, die von der Stadt Solingen selbst veranstaltet werden. 2G gilt darüber hinaus in Tierparks, Schwimmbädern, Wellness- und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten setzt 2G voraus.
Restaurants und Hotels: Für den Besuch im Restaurant gilt 2G – nicht aber für das Abholen von Speisen und Getränken. 2G gilt in Hotels für touristische Übernachtungen und für touristische Gruppenreisen.
Religion: Kirchen und Religionsgemeinschaften „stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen“, heißt es in der Schutzverordnung.
Sport: Nach der Corona-Schutzverordnung gilt grundsätzlich für die gemeinsame Sportausübung und die Nutzung von Sport- und Freizeiteinrichtungen die 2 G-Regel – und zwar ohne Unterscheidung zwischen Amateur- und Profibereich. Lediglich Individualsport fällt nicht unter 2G. Eine Übergangsregelung gilt für Sportlerinnen und Sportler, die an Wettkämpfen oder dem Ligabetrieb teilnehmen.
Kapazitätsbegrenzung für Großveranstaltungen: Eine Kapazitätsbegrenzung greift ab 1000 Zuschauern. Darüber dürfen nur 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. „Alternativ sind auch 50 Prozent der Gesamtkapazität möglich“, heißt es vom Land. Unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts besteht eine absolute Obergrenze von 5000 Zuschauern drinnen und 15 000 im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten die 2G-Regel sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Hier gilt 3G: Geimpft, genesen oder getestet sein muss, wer den öffentlichen Nahverkehr benutzt. Das gilt bundesweit, ebenso 3G am Arbeitsplatz, eine Homeoffice-Pflicht und die Testpflicht in Pflegeheimen. Für Veranstaltungen, die keinen Freizeitcharakter haben, etwa Hauptversammlungen, muss 3G nachgewiesen werden, ebenso bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen, für Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen. 3G gilt ebenso für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien.
Stadt: Für städtische Dienstleistungen und Ämter wie Bürgerbüros, Einwohnerwesen, Kfz-Stelle und Jobcenter gelten keine Beschränkungen. In der Regel müssen vorab Termine vereinbart werden.
2G-Ausnahmen: Alle unter 16 Jahren sind Immunisierten gleichgestellt, ebenso Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, und über einen negativen Test verfügen. Bis 16. Januar 2022 sind zur Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt.