Mietrecht
Mietwohnung: Welcher Sichtschutz auf dem Balkon erlaubt ist – ohne Veto durch den Vermieter
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Ein Sicht- und Sonnenschutz auf dem Balkon bietet vielen Städtern die gewünschte Privatsphäre. Allerdings dürfen Mieter am Balkon nicht einfach anbringen, was ihnen gefällt.
Die Sonne knallt auf den Balkon oder der neugierige Nachbar schaut herüber? Zeit für einen Sichtschutz! Wer in der Stadt lebt und für mehr Privatsphäre oder einfach für einen Sonnenschutz sorgen will, der kann dies in Form eines Sichtschutzes tun.
Diese Vorrichtungen für den Balkon gibt es in verschiedenen Formen, Farben und Materialien – vom bunten Plastikschirmchen bis hin zum Bambus-Zäunchen. Den Ideen zur Verschönerung Ihres Balkons sind keine Grenzen gesetzt. Aber ist es auch erlaubt, einfach ein solches Element am Balkon anzubringen?
Bauliche Veränderung durch Sichtschutz: Wann muss der Vermieter zustimmen?
Die Antwort auf diese Frage lautet: Kommt drauf an. Mietern ist es in Deutschland generell erlaubt, einen Sichtschutz am Balkon anzubringen, um für mehr Privatsphäre zu sorgen oder einfach, um die Sonneneinstrahlung in Schach zu halten. Allerdings gibt es Regeln zu beachten.
Die erste Frage, die Mieter beantworten müssen: Liegt beim Anbauen eines Sonnenschutzes eine bauliche Veränderung vor? Das ist dann der Fall, wenn die Veränderung durch den Sonnen- oder Sichtschutz bei einem Auszug nicht einfach so wieder rückgängig gemacht werden kann. Beispiele sind Markisen, die in die Hauswand geschraubt werden müssen, was einen Eingriff in die Bausubstanz darstellt, oder auch Zäune als Sichtschutz, die permanent am Balkongeländer befestigt werden. Beim Bohren auf dem Balkon muss ohnehin einiges beachtet und der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden.
Auch wenn die optische Einheitlichkeit der Wohnanlage beeinträchtigt wird, andere Bewohner nachteilig davon betroffen sind oder die Mietsache grundlegend verändert wird, liegt laut mietrecht.org eine bauliche Veränderung vor, der der Vermieter zustimmen muss.
Keine Genehmigung erforderlich: Niedrige Sichtschutze dürfen Mieter ohne Erlaubnis anbringen
Sofern der Sicht- oder Sonnenschutz niedrig genug ist und farblich nicht zu sehr in die Optik der Wohnanlage eingreift, darf der Mieter ihn auch ohne Erlaubnis anbringen. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Köln von 1998 dürfen Mieter ohne die Zustimmung des Vermieters einen Sichtschutz anbringen, der bis zur Höhe des Balkongeländers reicht und der eine optisch zur Fassade des Hauses passende Farbe hat.
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Jeder Sichtschutz, der über das Geländer hinausragt – was die meisten Sichtschutze tun, da sie sonst den Zweck kaum erfüllen würden – bedarf der Genehmigung des Vermieters. Übrigens: Auch auf dem Balkon der Eigentumswohnung darf man nicht machen, was man will. Hier muss man für einen Sichtschutz die Wohnungseigentümerversammlung um Erlaubnis fragen.
Ausnahmen: Sonnenschirm und Pflanzen brauchen als Balkon-Sichtschutz keine Genehmigung
Ein Sichtschutz, der kaum einer ist, darf also ohne Erlaubnis angebracht werden. Für eine wirklich effektive Lösung, die vor Sonne und neugierigen Blicken schützt, braucht man allerdings die Erlaubnis des Vermieters. Es gibt aber ein paar Ausnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen und die vom Mieter auch ohne Genehmigung verwendet werden dürfen.
Nummer eins ist der Sonnenschirm. Dieser darf laut vermietet.de ohne Probleme auf dem eigenen Balkon aufgestellt werden, da er auch jederzeit wieder abgebaut werden kann und keine bauliche Veränderung darstellt. Allerdings muss der Mieter sicherstellen, dass der Schirm fest steht und nicht etwa bei einem Windstoß vom Balkon segeln kann. Für in einem solchen Fall entstandene Schäden, muss der Mieter nämlich selbst haften.
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Eine weitere Möglichkeit sind Pflanzen. Diese dürfen unbegrenzt verwendet werden und dazu zählen auch hohe Pflanzen, die als Sichtschutz dienen können. Der Vermieter muss dem Mieter die Nutzung von Blumenkästen und Blumentöpfen auf dem Balkon erlauben. Allerdings gilt auch hier im Falle eines Schadens: Der Mieter haftet, wenn etwas passiert. Sollte also der Wind den Blumenkasten vom Balkon reißen und unten auf der Straße zum Beispiel ein Auto beschädigen oder gar einen Passanten verletzen, muss der Mieter für Schadenersatz oder Schmerzensgeld aufkommen. Viele Mietverträge enthalten auch eine solche Klausel, um Vermieter vor der Verantwortung zu schützen. Passen Sie also auf, dass Sonnenschirm und Pflanzen nicht nur vor Blicken und Sonne schützen, sondern auch gut fixiert sind. Im Garten sorgen übrigens Hecken für einen optimalen, natürlichen Sichtschutz.
Rubriklistenbild: © Klaus Ohlenschläger/Imago