Mietrecht
Ist es Pflicht, bei Auszug aus der Mietwohnung die Fenster zu putzen?
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Sie ziehen aus Ihrer Mietwohnung aus und stehen vor der Frage: Ist Fenster putzen bei Auszug Pflicht des Mieters? Die Antwort lesen Sie hier.
Sie ziehen in eine neue Mietwohnung oder ins Eigenheim* und verlassen somit Ihre bisherige Mietwohnung? Damit Sie Ihre Kaution vollständig zurückbekommen, müssen Sie die Wohnung in einem adäquaten Zustand an Ihren Vermieter übergeben. Aber was genau bedeutet das? Müssen die Fenster bei Auszug geputzt werden oder nicht?
Muss man als Mieter in einer Mietwohnung regelmäßig die Fenster putzen?
Nein – denn dreckige Fenster sind weder gefährlich noch mindern Sie den Wert der Mietwohnung. Verschmutzungen am Fenster, die nicht regelmäßig entfernt werden, führen auch nicht zu Beschädigungen. Sie können also vom Vermieter weder abgemahnt noch gekündigt werden, wenn Sie Ihre Fenster nicht regelmäßig putzen.
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Anders hingegen sieht es jedoch bei der generellen Reinigung Ihrer Wohnung aus. Um beispielsweise einen Ungezieferbefall zu vermeiden, dürfen Sie in Ihrer Mietwohnung keine Müllberge ansammeln. Außerdem ist Schimmel durch falsches oder kein Lüften zu vermeiden. Zu den Pflichten des Mieters gehört es ebenfalls, die Mietwohnung zu heizen. Ihr Vermieter kann Ihnen jedoch nicht vorschreiben, wann, wie oft und vor allem wie gründlich Sie Ihre Mietwohnung – inklusive der Fenster – zu reinigen haben.
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Fenster putzen bei Auszug: Was steht im Mietvertrag?
Ausschlaggebend für den Zustand, in dem Sie Ihre bisherige Mietwohnung an den Vermieter bei Auszug übergeben müssen, sind die getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag. Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Sie die Wohnung bei Auszug besenrein übergeben müssen, gehört Fenster putzen auf jeden Fall nicht zu den anfallenden Reinigungsarbeiten. Sie müssen lediglich grobe Verschmutzungen beseitigen. Normale Abnutzungen und Spuren des vertragsmäßigen Gebrauchs, wie eben auch schmutzige Fenster, zählen nicht zu den Pflichten des Mieters bei der Übergabe der Mietwohnung. Spinnweben sollten Sie jedoch entfernen.
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Wenn aber vermerkt ist, dass die Mietwohnung in einem sauberen Zustand zu übergeben ist, müssen die Fenster geputzt werden. Allerdings ist eine normale Reinigung ausreichend. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie Teppichböden einfach absaugen und auf eine Grundreinigung verzichten können. Steht hingegen nichts im Mietvertrag, können Sie die Wohnung bei Auszug zurückgeben, ohne vorab die Fenster geputzt zu haben. (jn) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.