Mehr gearbeitet?

Überstunden im Job: Auszahlen lassen oder abfeiern?

Mehr Stunden arbeiten als vereinbart – um Überstunden kommen viele Arbeitnehmer nicht drumherum. Aber was macht man dann am besten? Abfeiern oder auszahlen?

Rund 4,5 Millionen Menschen arbeiteten im Jahr 2021 länger als vertraglich festgeschrieben, berichtet das Statistische Bundesamt (DESTATIS). Männer (14 Prozent) waren häufiger davon betroffen als Frauen (10 Prozent). Was aber macht man mit den zusätzlich angesammelten Stunden?

Bin ich verpflichtet, Überstunden zu leisten?

Müssen Sie länger arbeiten? Ob Überstunden mit Ihrem Gehalt abgegolten sind, Sie diese in Geld oder Freizeit ausgezahlt bekommen, hängt unter anderem von Ihrem Arbeitsvertrag ab.

Hier müssen Sie Ihren Arbeitsvertrag noch einmal genau anschauen. Dort können Regelungen in Bezug zu Überstunden getroffen worden sein, wie Christina Gehrig, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht, auf der Webseite der Kanzlei Hasselbach schreibt. Geregelt ist dort, in welchem Umfang Überstunden geleistet werden müssen, ebenfalls wird dort angegeben, ob und wie Überstunden vergütet werden. Wie auf der Webseite der Kanzlei Hasselbach weiter informiert wird, enthielten viele Arbeitsverträge die Formulierung, dass die anfallenden Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies sei eine gängige Praxis, allerdings müsse in diesem Fall „zeitlich konkret eingegrenzte Anzahl von Überstunden“ angegeben werden.

Fehlt eine schriftliche Vereinbarung im Umgang mit Überstunden, sind Sie nicht automatisch dazu verpflichtet, diese zu leisten, informiert Kanzlei Hensche auf der eigenen Webseite. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann sich in diesem Fall nicht auf das Weisungsrecht berufen, da somit wesentliche Vertragsinhalte geändert würden. Sollten allerdings Notsituationen auftreten, die die Existenz des Betriebs gefährden würden, können Überstunden angeordnet werden, wie Hensche weiter informiert. Ebenfalls ist es möglich, dass sich in Einzelfällen auf Überstunden geeinigt werden kann. Gibt es einen Betriebsrat, soll der den Überstunden ebenfalls zustimmen, wie die Kanzlei Hensche informiert.

Übrigens: Wenn keine gesetzliche oder vertragliche Regelung zu Überstunden geschlossen wurde, sei der Arbeitsvertrag so auszulegen, dass geleistete Überstunden zu vergüten sind, berichtet die Kanzlei Hasselbach. Dafür sollte aber die objektive Vergütungserwartung gegeben sein.

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Überstunden: Dann liegt eine objektive Vergütungserwartung vor

Sie haben Überstunden geleistet und wollen diese vergütetet haben – ob Sie diese abfeiern können oder ausgezahlt bekommen, hängt von Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Ist eine Vergütung dort nicht schriftlich geregelt, muss die Vergütungspflicht geklärt werden, wie Christina Gehrig auf der Webseite der Kanzlei Hasselbach informiert. In diesem Fall wird das Bürgerliche Gesetzbuch zurate gezogen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 612 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Quelle: Bürgerliches Gesetzuch, Stand 03.01.2023

Wichtig sei auch, ob Überstunden „angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sind“, wie die Kanzlei Hasselbach informiert. Überstunden müssen demnach explizit angewiesen oder betriebsnotwendig gewesen sein. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist wichtig, dass die Überstunden abgesprochen sein sollten – freiwillige Überstunden werden nicht vergütet.

Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt. © Patrick Pleul / dpa
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus. © Jan-Philipp Strobel / dpa
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. © Patrick Pleul / dpa
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben.
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben. © Monika Skolimowska / ZB / dpa
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen. © Patrick Pleul / dpa
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig.
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig. © Robert Schlesinger / dpa Zentralbild / dpa
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. © Tobias Hase/ dpa
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. © Jens Büttner / dpa
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam.
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam. © Ralf Hirschberger/dpa (Archivbild/Symbolbild)
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen. © Jens Kalaene / ZB / dpa

Überstunden abfeiern oder auszahlen – Kann ich frei entscheiden?

Ist mit Ihrem Chef oder Ihrer Chefin abgesprochen, dass Sie Überstunden in Freizeit ausgleichen können, können Sie diese „abfeiern“. Sollten Sie allerdings in einem Gleitzeitmodell arbeiten, haben Sie ein Zeitguthaben, dies ist nicht mit Überstunden gleichzusetzen, wie die Kanzlei Hasselbach informiert. In diesem Fall können Sie nämlich außerhalb der Kernarbeitszeit Ihr Zeitguthaben flexibel einsetzen und müssten in der Regel nicht um Erlaubnis fragen, schreibt Rechtsanwältin Christina Gehrig.

Wenn Überstunden, nicht wie vorher vereinbart, mit Freizeit ausgeglichen werden können, müssen diese ausgezahlt werden. Es gibt Arbeits- oder Tarifverträge, in denen beide Formen des Ausgleichs, also Vergütung oder Freizeitausgleich, enthalten sind. Falls dies nicht näher beschrieben ist, kann der Arbeitgeber eine Ausgleichsform wählen. In manchen Verträgen ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Entscheidungsfreiheit gegeben.

Rubriklistenbild: © Josep Suria/Imago

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