Jobverlust

Krankschreibung schützt nicht immer vor Kündigung: Wann Ausnahmen gelten

Wenn Sie krank sind, sind Sie unkündbar – das ist ein Mythos. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch während einer Krankheit ihren Job verlieren.

Sie sind erkrankt und haben sich ordnungsgemäß bei Ihrem Chef oder Ihrer Chefin krankgemeldet und diese über die voraussichtliche Dauer informiert. Sollten sich die Krankentage bei Ihnen summieren, kann es möglich sein, dass Sie die Kündigung erhalten. Das geht beispielsweise bei häufigen Kurzerkrankungen mit der personenbedingten Kündigung. Ganz so leicht funktioniert das allerdings nicht – es müssen vorher genaue Abwägungen getroffen werden, dabei wird unter anderem auf die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geachtet – beispielsweise das Alter und die Betriebszugehörigkeit spielen eine Rolle.

Kündigung während der Krankschreibung ist möglich

Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung.

Der „Gelbe Schein“, den Sie vermutlich aus der Vergangenheit kennen, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugeschickt haben, schützt einerseits nicht vor einer Kündigung und andererseits steht aktuell dessen Ablaufdatum bevor. Ab Januar 2023 müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Krankschreibung nicht mehr zuschicken, dieser fragt im Krankheitsfall Ihre Krankenkasse an und erhält die Daten elektronisch. Was sich allerdings nicht ändert, ist die Tatsache, dass Sie aufgrund von einer Krankheit die Kündigung ausgesprochen bekommen können. Auf der IG-Metall-Webseite schreibt Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender: „Entgegen anderslautenden Gerüchten ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit auszusprechen.“ Damit dies allerdings rechtskräftig ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Personenbedingte Kündigung: Ein Unterpunkt ist in diesem Fall die krankheitsbedingte Kündigung. Wie die Rechtsanwälte Bietmann auf der eigenen Webseite beschreiben, ist in diesem Fall eine Abmahnung für eine Kündigung nicht erforderlich. Mögliche Gründe für eine Kündigung: wiederholte Kurzerkrankungen, Langzeiterkrankungen mit vielen Krankheitstagen, krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
  • Bietmann berichtet, dass die meisten krankheitsbedingten Kündigungen aufgrund häufiger kurzfristiger Erkrankungen von mehreren Tagen oder Wochen vorkommen. In diesem Zusammenhang kann sich die Arbeitsleistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verringern.

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Ist eine Kündigung im Krankheitsfall sozial gerechtfertigt?

Im Anschluss wird geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, dafür werden verschiedene Faktoren angeschaut.

  • Negative Gesundheitsprognose: Es muss längerfristig mit Fehlzeiten und weiteren Krankheitstagen gerechnet werden. Bei Langzeiterkrankungen darf keine Aussicht auf Genesung bzw. Rückgewinnung der vollen Arbeitsfähigkeit vorliegen, damit eine Kündigung rechtskräftig Bestand hat. Geprüft wird auch die Art der Erkrankung, dabei wird unterteilt in wiederkehrende Erkrankungen und einmalige Erkrankungen, wie beispielsweise ein Ausfall aufgrund einer Blinddarmoperation.
  • Die betrieblichen Interessen des Unternehmens sind beeinträchtigt. Gründe dafür können sein „fehlende Planungssicherheit, Störungen des Betriebsablaufs oder hohe Kosten der Lohnfortzahlung“, berichtet Bietmann.
  • Interessensabwägung: Die Kündigung muss das mildeste Mittel sein, wenn dies der Fall ist und die Interessen des Unternehmens schwerer wiegen, als die des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, kann eine Kündigung wirksam sein. Berücksichtigt werden muss: die Dauer des Arbeitsverhältnisses, betriebliche Krankheitsursachen (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) und das Alter und der Familienstand.

Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt. © Patrick Pleul / dpa
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus. © Jan-Philipp Strobel / dpa
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. © Patrick Pleul / dpa
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben.
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben. © Monika Skolimowska / ZB / dpa
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen. © Patrick Pleul / dpa
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig.
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig. © Robert Schlesinger / dpa Zentralbild / dpa
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. © Tobias Hase/ dpa
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. © Jens Büttner / dpa
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam.
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam. © Ralf Hirschberger/dpa (Archivbild/Symbolbild)
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen. © Jens Kalaene / ZB / dpa

Wie oft darf ich krank sein, ohne meinem Job zu gefährden?

Wenn Sie häufige Kurzerkrankungen haben oder dauerhafte und langanhaltende Erkrankungen haben, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen. Arbeitsgerichte prüfen in solchen Fällen die Krankheitsverläufe der vergangenen drei Jahre, wie Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender auf der IG-Metall-Webseite informiert. „War der Beschäftigte in drei Jahren immer mehr als 30 Tage krank, so droht eine Kündigung“, sagt Bender weiter. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als 30 Tage oder sechs Wochen erkrankt, gilt dies als unzumutbar für den Arbeitgeber.

Rubriklistenbild: © Zoonar.com/Wolfilser/Imago

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