Sie sind krank und haben eine Bestätigung vom Arzt – allerdings zweifelt Ihr Chef die Krankschreibung an und will die Entgeltfortzahlung verweigern. Das könnte ein Ablauf sein.
Volle Wartezimmer, Gespräche mit der Ärztin oder dem Arzt und dann haben Sie endlich die Bestätigung: Sie sind krankgeschrieben. Bei Ihrer Arbeit haben Sie Bescheid gesagt, wie lange Sie voraussichtlich fehlen, den „gelben Schein“ müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht mehr schicken. Die Informationen können bei der Krankenkasse abgefragt werden. Eigentlich wollen Sie nur ins Bett und sich auskurieren – allerdings scheint Ihr Chef oder Ihre Chefin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzweifeln.
Krankschreibung: Wann kann der Arbeitgeber diese abweisen?
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen haben, sind sie meist auf der rechtlich sicheren Seite. Allerdings muss der Chef oder die Chefin nicht jede Krankschreibung annehmen und das Gehalt regulär weiterzahlen. Sollte der begründete Verdacht bestehen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gar nicht erkrankt ist, sondern eine Gefälligkeitsbescheinigung erhalten hat, kann es sein, dass das Gehalt nicht weitergezahlt werden muss.
Bezahlung
Krankschreibung (bis einschließlich Woche sechs)
Entgeltfortzahlung, gleiches Gehalt
Krankengeld (ab der siebten Woche)
Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, wird max. 78 Wochen gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Verletztengeld (AU aufgrund Arbeitsunfall)
Tritt anstelle des Krankengeldes, wird von Berufsgenossenschaft gezahlt. In der Regel höher als Krankengeld.
Sollte sich Ihr Chef oder Ihre Chefin unberechtigt weigern, Ihnen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu gewähren, erhalten Sie Krankengeld, informiert Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender auf der Webseite der IG Metall.
Krankschreibung: Das Wort meines Arztes gegen das des Chefs?
Grundsätzlich haben Sie erst einmal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, dies bedeutet, dass Sie die vertraglich vereinbarte Arbeit derzeit nicht ausführen können. Die Feststellung des Arztes oder der Ärztin ist nicht so einfach auszuhebeln, berichtet der Jurist Dr. Till Bender bei IG Metall. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse die Zweifel an der Krankschreibung zu äußern. Von der Krankenkasse kann dann der medizinische Dienst beauftragt werden, die Krankschreibung zu überprüfen. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin ist allerdings nicht berechtigt, den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin zu beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen.
Ganz so leicht anzuzweifeln ist eine Krankschreibung nicht, allerdings nicht unmöglich. Sollte Ihr Chef oder Ihre Chefin arge Zweifel haben, müssen diese in der Regel begründet werden. Gelungen ist dies beispielsweise bei einer Krankschreibung nach der Eigenkündigung. Eine Arbeitnehmerin hatte sich direkt nach der Eigenkündigung für die restliche Zeit krankschreiben lassen, informiert die Techniker Krankenkasse. Hier sei es dem Arbeitgeber nach mehreren gerichtlichen Instanzen gelungen, die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft anzuzweifeln. Die betroffene Arbeitnehmerin war daraufhin in der Beweispflicht, die Erkrankung habe sie nicht glaubhaft darlegen können. Grundsätzlich ist es für die Beweispflicht eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin möglich, die ärztliche Schweigepflicht aufzuheben.