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Krankmeldung kommt zu spät – droht Arbeitnehmern jetzt eine Abmahnung?

Arbeitnehmer müssen sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden. Was das bedeutet und welche Fehler Sie im Krankheitsfall unbedingt vermeiden sollten.

Niemand ist wohl gerne krank. Doch selbst, wenn es einem nicht gut geht, ist man als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei seinem Arbeitgeber zu melden. Doch was bedeutet „unverzüglich“? Unverzüglich meine „ohne schuldhaftes Zögern“, informiert die Kanzlei Hasselbach auf ihrer Homepage. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, heißt es dort weiter. Dieser solle „nämlich in der Lage sein, frühzeitig auf den Arbeitsausfall reagieren zu können, um zum Beispiel eine Vertretungskraft zu organisieren. In der Regel muss die Krankmeldung innerhalb der ersten Betriebsstunden eingehen“.

Krankmeldung bei Arbeitgeber – wie meldet man sich krank?

Die Krankmeldung sollte „unverzüglich“ erfolgen. (Symbolbild)

Eine besondere Form sei bei der Krankmeldung nicht vorgesehen, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge. Die Mitteilung könne mündlich, telefonisch, per SMS, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Aufgepasst: In manchen Unternehmen macht der Arbeitgeber im Vorhinein konkrete Ansagen darüber, wie die Krankmeldung übermittelt werden muss, und wer bei einer Krankmeldung zum Beispiel als (direkter) Ansprechpartner in jedem Fall informiert werden sollte.

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Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt. © Patrick Pleul / dpa
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus. © Jan-Philipp Strobel / dpa
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. © Patrick Pleul / dpa
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben.
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben. © Monika Skolimowska / ZB / dpa
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen. © Patrick Pleul / dpa
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig.
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig. © Robert Schlesinger / dpa Zentralbild / dpa
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. © Tobias Hase/ dpa
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. © Jens Büttner / dpa
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam.
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam. © Ralf Hirschberger/dpa (Archivbild/Symbolbild)
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen. © Jens Kalaene / ZB / dpa

Krankmeldung kommt zu spät? Abmahnung oder sogar Kündigung in Folge möglich

Liegt keine ordnungsgemäße Mitteilung vor, kann das erhebliche Konsequenzen haben: Erscheint der Beschäftigte ohne Vorankündigung im Krankheitsfall nicht am Arbeitsplatz auf, riskiert er den Rechtsexperten zufolge eine Abmahnung. Wer als Beschäftigter wiederholt gegen die Anzeigenpflicht verstößt, kann demnach im schlimmsten Fall und nach entsprechender Abmahnung sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.

Rubriklistenbild: © Erwin Wodicka/Imago

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