Knifflige Frage

Chefin oder Chef rufen trotz Krankmeldung an – Darf der Vorgesetzte das überhaupt?

Wer wegen Krankheit in der Arbeit fehlt, muss in manchen Fällen damit rechnen, dass Chefin oder Chef sich melden. Doch: Ist das überhaupt erlaubt?

Ist man in der Arbeit krankgemeldet, sollte man sich gut ausruhen, um wieder gesund zu werden. Schon bei der Krankmeldung selbst sollte man allerdings penibelst darauf achten, dass man den Vorgesetzten beziehungsweise die zuständigen Kollegen ohne Verzögerung darüber informiert, wie lange man aller Voraussicht nach ausfallen wird. Erfahren Sie hier, was Sie bei den Formalitäten einer Krankmeldung noch alles beachten müssen. Zudem muss Ihr Chef eine Vertretung für Sie organisieren – deshalb sollten Sie bei Ihrer Krankmeldung auf jeden Fall darauf hinweisen, welche Aufgaben in Ihrer Abwesenheit erledigt werden müssen.

Darf Ihr Vorgesetzter Sie trotz Krankmeldung telefonisch kontaktieren?

Haben Sie all das pflichtgemäß erledigt, könnte es allerdings trotzdem in dem einen oder anderen Fall vorkommen, dass Ihr Vorgesetzter Sie während Ihrer Abwesenheit kontaktiert. Vielleicht ruft er Sie nur an, um Ihnen gute Besserung zu wünschen, was man ihm nicht übel nehmen kann. Oder aber er hat eine konkrete Frage an Sie, was die Arbeit betrifft. Darf er das?

Normalerweise ist ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, im Krankheitsfall für das Unternehmen bereitzustehen, wie das Portal Gehalt.de in einem Beitrag zu genau jener Frage informierte. Aber: Würden beispielsweise dringende Informationen gebraucht, über die nur dieser Mitarbeiter verfüge, dürfe der Vorgesetzte anrufen und sich diese Informationen einholen.

Auch wenn man krankgemeldet ist, muss man damit rechnen, dass jemand von der Arbeit einen erreichen möchte. (Symbolbild)

Gilt das berufliche Telefonat als Überstunde?

Meistens seien im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in den internen Vereinbarungen des Betriebs Regelungen enthalten, die aussagen, ob und in welchem Umfang ein Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeiten für das Unternehmen erreichbar sein sollte. „Das berufliche Telefonat gilt dann als Überstunde(n). Diese Zeit muss ausgeglichen oder bezahlt werden“, heißt es in dem früheren Beitrag auf Gehalt.de zu der arbeitsrechtlichen Frage.

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Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt. © Patrick Pleul / dpa
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus. © Jan-Philipp Strobel / dpa
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. © Patrick Pleul / dpa
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben.
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben. © Monika Skolimowska / ZB / dpa
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen. © Patrick Pleul / dpa
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig.
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig. © Robert Schlesinger / dpa Zentralbild / dpa
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. © Tobias Hase/ dpa
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. © Jens Büttner / dpa
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam.
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam. © Ralf Hirschberger/dpa (Archivbild/Symbolbild)
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen. © Jens Kalaene / ZB / dpa

Job-Experten: Chefs sollten kranke Mitarbeiter nur in dringenden Fällen kontaktieren

Vorgesetzte sollten den Experten zufolge jedoch darauf zu verzichten, kranke Mitarbeiter anzurufen, sofern keine Not bestehe. „Die Genesung steht im Vordergrund und diese kann je nach Krankheit durch den verlangten Arbeitseinsatz gestört werden“, heißt es dazu in dem Beitrag. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht.“

Rubriklistenbild: © Fleig/Eibner-Pressefoto/Imago

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