eAU

Elektronische Krankmeldung: Was sich für Arbeitnehmer ändert

Wenn Sie krank sind, haben Sie bisher den „gelben Schein“ gekriegt. Sie mussten dann Briefe an den Arbeitgeber und die Krankenkasse schicken. Das ändert sich 2023.

Hals- und Gliederschmerzen, eine verschnupfte Nase oder Fieber – Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gibt es viele und derzeit gibt es auch einige Möglichkeiten, wie eine Krankmeldung ablaufen kann. Bis Ende 2022 gab es eine Pilotphase für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Ab jetzt ist diese vorbei – die Krankenkassen geben den Arbeitgebern Auskunft über die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das soll den Vorgang des Krankmeldens für Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einfacher machen.

In Zukunft sollen Krankmeldungen elektronisch übermittelt werden. (Symbolbild)

Krankmeldung: Pilotphase der eAU verlängert

Die Digitalisierung wird Stück für Stück weiter ausgebaut – so soll auch die Krankmeldung digitaler werden. Seit Oktober 2021 können Vertrags- und Zahnärzte die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen senden. Seit Januar 2022 können Arbeitgeber und Steuerberater die Daten der Arbeitsunfähigkeiten bei den Krankenkassen erfragen. Eigentlich sollte Ende Juni 2022 dann die Pilotphase enden – das klappte allerdings nicht, weil nicht alle Praxen für das eAU-Verfahren ausgestattet sind. Es fehlt teilweise die technische Infrastruktur. Die Pilotphase der eAU ist bis Ende Dezember 2022 verlängert worden. Seit Januar 2023 soll es jetzt digital funktionieren.

Sie werden zum Wochenende krank? Lesen Sie hier nach, ob das die Drei-Tages-Frist beeinflusst.

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Gelber Schein oder eAU – wie melde ich mich krank?

Seit Januar müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch keine Bescheinigung mehr an die Krankenkasse bzw. den Arbeitgeber schicken, wie Wirtschaft-Regional informiert.

Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt. © Patrick Pleul / dpa
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus. © Jan-Philipp Strobel / dpa
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. © Patrick Pleul / dpa
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben.
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben. © Monika Skolimowska / ZB / dpa
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen. © Patrick Pleul / dpa
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig.
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig. © Robert Schlesinger / dpa Zentralbild / dpa
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. © Tobias Hase/ dpa
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. © Jens Büttner / dpa
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam.
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam. © Ralf Hirschberger/dpa (Archivbild/Symbolbild)
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen. © Jens Kalaene / ZB / dpa

Krankschreibung: Das sind Vorteile der eAU

  • Weniger Papier = besser für die Umwelt
  • Mehr Transparenz
  • Arbeitsentlastung
  • Lückenlose Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse. Das ist besonders bei eventueller Auszahlung des Krankengeldes sinnvoll.

Für wen gilt die eAU nicht?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deckt nicht alle Arbeitsverhältnisse und Versicherungsstatus ab.
Wer privat krankenversichert ist, kann sich nicht mit der eAU krankmelden. Ebenfalls bekommen Minijobber in Privathaushalten keine Möglichkeit der eAU. Privatärztinnen und -ärzte und Behandlungen aus dem Ausland werden ebenfalls nicht elektronisch erfasst.

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So funktioniert die eAU

  1. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist erkrankt und geht zu einem Arzt oder einer Ärztin. Eine Arbeitsunfähigkeit wird festgestellt, die eAU wird ausgestellt.
  2. Daten werden an die Krankenkasse übermittelt.
  3. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bekommt einen Ausdruck der eAU-Daten. Im Anschluss meldet man dem Arbeitgeber die Erkrankung und das Datum des Arztbesuchs. Die AU in Papierform muss nicht mehr ausgehändigt werden.
  4. Arbeitgeber wendet sich an die zuständige Krankenkasse und erfragt die erforderlichen Daten. Die Daten, die der Arbeitgeber erhält, ändern sich nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Krankengeld beziehen – sie also seit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind – brauchen Arbeitgeber keinen Nachweis der eAU einzuholen. Ebenso sind Arbeitgeber nur berechtigt, Informationen zu erfragen, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin diese über die Arbeitsunfähigkeit informiert hat.

Sie sind gerade erkrankt und wollen Sport machen? Unter Umständen dürfen Sie das, sie sollten nur nicht den Genesungsprozess beeinträchtigen.

Rubriklistenbild: © Daniel Ingold/Imago

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