Vorsicht bei Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag kann das Aus fürs Arbeitslosengeld bedeuten – Tipps, wie Sie die Sperrfrist umgehen

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, erhält in vielen Fällen kein Arbeitslosengeld – und das für mehrere Wochen. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen.

Ein Aufhebungsvertrag* stellt eine Alternative zur Kündigung dar und kann für beide Parteien Vorteile bringen. So werden lange Kündigungsfristen umgangen und Arbeitnehmern winkt oft eine üppige Abfindung. Doch der Aufhebungsvertrag birgt auch Nachteile, wie eine mögliche Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Bekomme ich Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag?

Das wichtigste zuerst: Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG 1 bzw. 2). Arbeitnehmer müssen sich dafür mindestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden (gemäß § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] III ). Bei einem kurzfristig angebotenen Aufhebungsvertrag reicht es, das Amt innerhalb von drei Tagen nach Vertragsabschluss zu informieren.

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperre beim Arbeitslosengeld (ALG 1) zur Folge haben.

Auflösungvertrag: Wie lange ist die Sperrfrist bei Arbeitslosengeld?

Wenn Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, müssen sie jedoch mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen rechnen.  Die gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsvertrag ohne wichtigen und nachweisbaren Grund aufgehoben wurde – denn dann gilt die Arbeitslosigkeit (wie bei einer Eigenkündigung) als selbstverschuldet, informiert das Portal Arbeitsvertrag.org.  

Während der Sperrfrist erhalten Sie keine Zahlungen von der Agentur für Arbeit. Das kann insbesondere dann Ihre finanzielle Situation belasten, wenn Sie noch keinen Job in Aussicht haben. Deshalb müssen Sie Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrag gut gegeneinander abwägen.

Lesen Sie auch: Kündigen ohne neuen Job? Bevor Sie gehen, sollten Sie sich zwei wichtige Fragen stellen.

Arbeitslosengeld: Kann die Sperrfrist gekürzt werden?

Die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld kann von zwölf Wochen auf sechs Wochen verkürzt werden, „sofern die übliche Dauer eine besondere Härte für Sie bedeuten würde“, informiert Arbeitsvertrag.org. Eine Kürzung ist auch dann möglich, wenn Sie bei Vertragsunterzeichnung davon ausgegangen sind, keine Sperrzeit zu erhalten, weil Sie eine entsprechende Information von der Agentur für Arbeit erhalten haben.

Arbeitslosengeld: Kann ich die Sperrfrist beim ALG 1 umgehen?

Ein Aufhebungsvertrag kann aber auch ohne Sperrzeit beim ALG 1 oder 2 geschlossen werden. Keine Sperre droht, wenn der Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen und nachweisbaren Grund geschlossen wurde, informiert die Kanzlei Hallermann auf ihrem Blog. Das ist etwa dann der Fall, wenn

  • dem Arbeitnehmer das Warten auf eine Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre (etwa bei Belästigung oder Mobbing) oder
  • dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung (etwa aufgrund einer langen Krankheit) droht und der Aufhebungsvertrag dieser zuvorkommen soll.

Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt. © Patrick Pleul / dpa
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus. © Jan-Philipp Strobel / dpa
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. © Patrick Pleul / dpa
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben.
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben. © Monika Skolimowska / ZB / dpa
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen. © Patrick Pleul / dpa
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig.
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig. © Robert Schlesinger / dpa Zentralbild / dpa
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. © Tobias Hase/ dpa
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. © Jens Büttner / dpa
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam.
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam. © Ralf Hirschberger/dpa (Archivbild/Symbolbild)
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen. © Jens Kalaene / ZB / dpa

Aber auch durch andere wichtige Gründe können Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag.org eine Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen. Wer etwa belegt, einen neuen Job in Aussicht zu haben, nachweislich durch die Arbeitsaufgaben überfordert ist oder durch den Aufhebungsvertrag die Betreuung seines Kindes sicherstellt, muss möglicherweise nicht auf Arbeitslosengeld verzichten. Um ganz sicher zu gehen, dass eine Sperrfrist ausgeschlossen ist, sollten sich Arbeitnehmer vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages jedoch unbedingt rechtlich beraten lassen. Übrigens, bei einer Kündigung müssen Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung zahlen. Wann das der Fall ist, lesen Sie hier. (as)

Rubriklistenbild: © epd/Imago

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