„Negative Prognose“

Kündigung: Ab 30 Krankheitstagen im Jahr sieht es für Arbeitnehmer schlecht aus

Schon wieder krank? Muss ich mir als Arbeitnehmer jetzt Sorgen machen? Wann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf und ob Krankheit selbst ein triftiger Grund ist.

Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, kann man ihm nicht kündigen. Das ist die weitläufige Meinung. Dem geht voraus, dass man im Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich geschützt ist. Legt man etwa ein ärztliches Attest vor und hat damit einen Beweis für sein Fernbleiben von der Arbeit, kann einen der Arbeitgeber nicht entlassen. Doch das stimmt nicht ganz, erklärt die IG Metall auf ihrer offiziellen Webseite.

Kündigung wegen Krankheit: Ab 30 Tagen im Jahr sieht es schlecht für Arbeitnehmer aus

Entgegen der hartnäckigen Gerüchte kann also ein Unternehmen einen Mitarbeiter aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit entlassen. Auch die Krankheit selbst kann ein Kündigungsgrund sein, erklärt Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender. Aber nicht, weil man ab und an wegen Grippe das Bett hüten muss. Eine Kündigung aufgrund von Krankheit kann nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer ständig krank ist.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Fehlen Sie mehr als 30 Tage im Jahr ist es dem Arbeitgeber gestattet. 

Liegen „unzumutbare Fehlzeiten“ vor und muss man als Arbeitgeber davon ausgehen, dass das auch in Zukunft so sein wird, ist es dem Unternehmen gestattet. Dieses muss allerdings nachweislich zuvor alle Faktoren und Interessen gründlich abgewogen haben, um zu diesem Schluss zu kommen. Das hört sich im ersten Moment etwas schwammig an: Wie oft darf man denn nun krank sein, bevor eine Kündigung ins Haus flattert?

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Laut Dr. Bender gilt hier, dass Arbeitnehmer bis zu 30 Fehltage im Jahr haben dürfen. Das entspricht sechs Wochen. Sind es mehr, gilt diese Situation für den Arbeitgeber als „unzumutbar“. Dabei spielt die Schwere der Erkrankung keine Rolle. Eine Kündigung kann also auch ausgesprochen werden, wenn man im Jahr „immer wieder mehr als sechs Wochen wegen einer Bronchitis oder Rückenschmerzen ausfällt und so daran gehindert ist, seine Arbeit auszuüben“, ergänzt der Gewerkschaftsjurist.

Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt. © Patrick Pleul / dpa
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus. © Jan-Philipp Strobel / dpa
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. © Patrick Pleul / dpa
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben.
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben. © Monika Skolimowska / ZB / dpa
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen. © Patrick Pleul / dpa
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig.
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig. © Robert Schlesinger / dpa Zentralbild / dpa
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. © Tobias Hase/ dpa
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. © Jens Büttner / dpa
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam.
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam. © Ralf Hirschberger/dpa (Archivbild/Symbolbild)
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen. © Jens Kalaene / ZB / dpa

Kündigung wegen Krankheit: Ständig arbeitsunfähig ist ein schlechtes Omen

Fechtet man dies allerdings an, entscheidet ein Arbeitsgericht letztendlich darüber. Diese „prüfen immer die letzten drei Jahre vor der Kündigung. War der Beschäftigte in drei Jahren immer mehr als 30 Tage krank, so droht eine Kündigung“, erklärt Dr. Bender. Das bedeutet also, dass, wer nur wenige Tage, aber dafür häufig krank ist, ebenfalls damit rechnen muss, entlassen zu werden.

Die Gerichte urteilen zudem darüber, ob man davon ausgehen kann, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Beschäftigte auch in Zukunft wegen Krankheit ausfällt. Ist jemand etwa dauernd krank, ist es wichtig herauszufinden, ob eine Genesung möglich ist und er seine Arbeit noch ausüben kann oder eben nicht.

Mehr als 30 Tage krank: Stimmen Sie mit ab.

Hierbei spielt eine Rolle, inwiefern der Beschäftigte aufgrund seiner Krankheit beeinträchtigt ist und ob diese ein absehbares Ende hat: „Hat man einen Unfall oder wird zum Beispiel der Blinddarm entfernt, so kann oder muss hier davon ausgegangen werden, dass es nicht noch mal zu einem Ausfall kommt“, so Dr. Bender.

Aber: „Ist jedoch ein Beschäftigter immer wieder wegen der gleichen Sache arbeitsunfähig, so liegt nahe, dass eine chronische Krankheit vorliegt, die immer wieder zu Arbeitsunfähigkeit führen wird.“ Und das ist ein besonders triftiger Grund für das Unternehmen, Mitarbeiter zu entlassen.

Rubriklistenbild: © Chromorange/Marcus Krauss/Imago

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