Arbeitsrecht
Abfindung bei Kündigung: Wann müssen Arbeitgeber Geld zahlen?
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Wenn Mitarbeiter unerwartet eine Kündigung erhalten, winkt oft eine Abfindung als Entschädigung. Doch wann bekomme ich Geld - und wie viel?
Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige Zahlung, die Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber im Zuge einer Kündigung* erhalten. Sie soll den Arbeitnehmer für den Verlust seines Jobs entschädigen und im Zuge dessen einen gewissen finanziellen Ausgleich schaffen. Auch bei Aufhebungsverträgen werden Abfindungen gezahlt.
Wann habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland nicht. Dennoch werden laut Arbeitsrecht in bestimmten Fällen Abfindungen gezahlt:
- bei betriebsbedingten Kündigungen, wenn §1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSCHG) greift,
- bei einem Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§§9 und 10 KSchG),
- bei einem Abfindungsvergleich,
- wenn ein Tarifvertrag greift,
- wenn ein Sozialplan besteht (Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) sowie
- bei einem Nachteilsausgleich für den Arbeitnehmer (§113 Betriebsverfassungesetz)
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Wie hoch ist die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Wie oben schon erwähnt, muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung zahlen - wenn §1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSCHG) greift:
"Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung."
Erwähnt der Arbeitgeber den betriebsbedingten Grund zusammen mit einer Abfindung in der Kündigung, kann dem Mitarbeiter eine Abfindung winken. Dazu muss der Arbeitnehmer jedoch die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lassen.
Die Höhe der Abfindung kann das Unternehmen dabei selbst festlegen. Üblich ist dabei ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr im Unternehmen.
Hat eine Abfindung Auswirkungen, zum Beispiel auf das Arbeitslosengeld?
Ein Abfindung soll die finanziellen Verluste durch die Kündigung abfedern, deshalb zählt sie auch nicht nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Von der Abfindung dürfen keine Sozialabgaben wie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abgezogen werden.
Trotzdem unterliegt die Abfindung der Steuerpflicht, der Arbeitgeber muss also die Lohnsteuer abführen. Wird die Abfindung in einer Gesamtsumme überwiesen, gilt jedoch die Fünftelregelung, d.h. die Steuerlast wird gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt und so geringer. Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber die Abfindung aber auch in Raten auszahlen.
Auf das Arbeitslosengeld darf sich die Abfindung ebenfalls nicht negativ auswirken. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I steht nur dann im Raum, wenn Sie einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben. Auch eine Verkürzung der Kündigungsfrist kann problematisch sein. (as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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