Mit Sonderzahlungen Abschläge ausgleichen

Früher in Rente gehen: So viel müssen Sie dafür bezahlen, damit dieser Traum wahr wird

Ausflugswetter in Oberfranken
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Viele Beschäftigte träumen davon, früher in Rente zu gehen.

Versicherte, die die Bedingungen für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erfüllen, können vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen. 

Früher raus aus dem Job und stattdessen im Alter öfter mal verreisen oder endlich allen seinen Hobbys nachgehen. Diesen Wunsch hat so mancher Beschäftigter. Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss allerdings entweder weniger Rente* in Kauf nehmen. Oder kann die Abschläge mit freiwilligen Beiträgen ausgleichen. Und das geht je nach Beitragsjahren entsprechend ins Geld. Hier vorab schon mal ein paar grundlegende Infos zur „Frührente“ der Stiftung Warentest:

  • Anspruch: „Nicht jeder muss bis zu seinem regulären Renten­alter arbeiten. Mit genug Beitrags­jahren können viele schon ab 63 in Frührente gehen“, heißt es in dem Beitrag auf Test.de.
  • Abschläge: Mit mindestens 45 Beitrags­jahren kann man den Experten zufolge „abschlags­frei – also ohne Renten­minderung“ – früher in Rente gehen. Wer nur mindestens 35 Jahre aufweise, müsse derweil mit „Einbußen“ rechnen.
  • Alter: Das Renten­eintritts­alter für die abschlags­freie Rente mit 45 Versicherungs­jahren steige für jeden Jahr­gang an, heißt es weiter auf Test.de: „Für den Jahr­gang 1957 liegt es bei 63 Jahren und zehn Monaten. Für die Rente mit Abschlägen nach 35 Versicherungs­jahren bleibt das Alter 63 Jahre.“

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Vorzeitig in Rente: Abschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen

Versicherte, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erfüllen, können vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen, informiert zudem die Deutsche Rentenversicherung. Allerdings falle die Rente dann geringer aus: „Für jeden Monat, den sie die Rente früher beziehen, nehmen sie einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf.“ Mit Sonderzahlungen ließen sich diese Abschläge aber ausgeglichen.

„Auf Wunsch erhalten Versicherte ab dem 50. Lebensjahr eine besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung von ihrem Rentenversicherungsträger“, heißt es weiter in der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 24. November. „Sie informiert über die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet werden kann.“

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Versicherte entscheiden über Höhe der Einzahlung

Gut zu wissen: „Die Einzahlungen sind freiwillig. Das heißt, die Rentenabschläge müssen nicht in voller Höhe ausgeglichen werden. Nach Erhalt der Rentenauskunft können Versicherte selbst entscheiden, ob und wie viel sie einzahlen wollen.“

Wer im Nachhinein doch nicht vorzeitig in Rente gehe, erhalte für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente. Wichtig zu beachten: „Wird das Geld mal knapp, können die eingezahlten freiwilligen Beiträge nicht wieder erstattet werden.“

Die Experten der Deutschen Rentenversicherung nennen ein Rechen-Beispiel: „Ein Arbeitnehmer will zwei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1.000 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 7,2 Prozent oder um 72 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit in den alten Bundesländern etwa 17.100 Euro und in den neuen Bundesländern etwa 16.500 Euro kosten. Diese Sonderzahlung kann nun ganz oder teilweise geleistet werden.“

Die vorgezogene Rente muss man bei der Deutschen Renten­versicherung beantragen, so einer der weiteren Hinweise in dem Beitrag auf Test.de. Die Rentenversicherung berate auch zum Renteneintritt und prüfe den jeweiligen Anspruch.

Quellen: Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, Test.de

(ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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