Zusätzlich zum Kindergeld

Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 250 Euro? Wie Sie das Geld beantragen

Der Höchstbetrag des Zuschlags für Familien mit geringem Einkommen ist zum 1. Januar auf 250 Euro angestiegen. Die Leistung gibt es zusätzlich zum Kindergeld.

Viele Familien in Deutschland mit kleinem Einkommen haben Anspruch auf den Kinderzuschlag. Seit dem 1. Januar 2023 liegt er bei bis zu 250 Euro pro Monat und Kind. Die Leistung gibt es für Betroffene zusätzlich zum ebenfalls gestiegenen Kindergeld. Beides – Kinderzuschlag und Kindergeld – wird zusammen ausgezahlt.

Wo kann man den Kinderzuschlag beantragen?

Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden, wie die Bundesagentur für Arbeit informiert. In der Regel erhalten Betroffene den Kinderzuschlag für sechs Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, muss man den Kinderzuschlag neu beantragen.

Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2023 auf monatlich bis zu 250 Euro pro Kind erhöht. (Symbolbild)

Kinderzuschlag 2023 bis zu 250 Euro – wer hat einen Anspruch?

Der Kinderzuschlag ist für Eltern mit geringem Einkommen vorgesehen. „Ob Sie Kinderzuschlag erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben“, heißt es recht allgemein auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Erfüllt sein müssen demnach unter anderem folgende Bedingungen:

  • Die Eltern beziehen Kinder­geld.
  • Das Brutto­einkommen beträgt mindestens 900 Euro pro Monat für Elternpaare, bei Allein­erziehenden mindestens 600 Euro.
  • Das Kind muss unter 25 Jahre alt sein und im Haushalt der Eltern leben. Es darf auch nicht verheiratet oder verpart­nert (einge­tragene Lebens­part­nerschaft) sein.
  • Die Betroffenen hätten genügend Geld für den Unterhalt ihrer Familie, wenn sie zusätzlich zu ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Ob man selbst Anspruch auf den Kinderzuschlag hat? Hilfe für eine erste Einschätzung bietet die Internetseite der Arbeitsagentur. Den Kinderzuschlag könne man online beantragen, heißt es dort zudem.

Rentenmärchen: „Die Rente kommt doch automatisch“ – neun Mythen, die über das Gehalt im Ruhestand kursieren

Zu sehen sind mehrere Senioren, die auf einer Bank sitzen.
Wenn die Rente bevor steht, dann kommen viele Fragen auf. Wie lange muss man gearbeitet haben? Wie wird die Rente versteuert? Das sind nur wenige Fragen, die Sie sich vielleicht stellen. Hier bekommen Sie die Antworten.  © Imago
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Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Das ist nicht der Fall. Man muss die Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung frühzeitig schriftlich beantragen.  © Birgit Reitz-Hofmann/Imago
Ein Senior verdient sich neben seiner Rente etwas dazu.
Mythos 2: Neben der Rente darf man unbegrenzt dazuverdienen. Das stimmt nicht, eine Grenze gibt es. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro im Jahr dazuverdienen. Verdient man mehr, kann das auf die Rente angerechnet werden.  © Imago
Zu sehen ist eine Tastatur mit einer Tastatur und einem grünen Post-It. Darauf steht „Mein letzter Arbeitstag“.
Mythos 3: Die Höhe der Rente setzt sich aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Das stimmt so nicht. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.  © O. Diez/Imago
Zu sehen ist ein älterer Mann auf einer Sportmatte. Er sitzt und neben ihm liegen Kurzhanteln.
Mythos 5: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Dieser Mythos stimmt nicht. Das Gegenteil ist der Fall. In der Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt. Das erhöht den späteren Rentenanspruch.  © Hodei Unzueta/Imago
Zu sehen ist ein Antrag auf Hinterbliebenenrente, darauf liegt Geld.
Mythos 6: Nur Frauen haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das stimmt nicht. Zwar ist die Witwenrente bekannter, aber auch Männer erhalten Witwerrente. Seit 1986 sind Männer und Frauen in der Rentenversicherung gleichberechtigt.  © Sabine Brose, Frank Sorge/Imago
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Mythos 7: Nach 45 Jahren im Beruf kann man schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer so lange im Berufsleben war, der kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Allerdings verschiebt sich das Renteneintrittsalter je nach Geburtsjahr nach hinten.  © Imago
Zu sehen ist jemand, der am PC arbeitet.
Mythos 8: Einen Rentenanspruch hat erst jemand, der 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.  © Rüdiger Wölk/Imago
Zu sehen ist eine alte Frau, die ein Heft vor sich liegen hat. Sie schaut ihre Katze an.
Mythos 9: Die Rente muss nicht versteuert werden. Das ist falsch. Grundsätzlich muss eine Einkommens- bzw. Lohnsteuer auf die Rente gezahlt werden. Das Geld wird derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz ist abhängig vom Renteneintritt.  © Imago
Zu sehen ist eine Deutschlandkarte, darauf sind Balken zu sehen.
Mythos 10: Wenn man Ostrente bezieht und in den Westen umzieht, bekommt man Westrente. Das stimmt nicht. Die Altersrente wird einmal anhand der Entgeltpunkte errechnet, die am Beschäftigungsort erworben wurde. Der Wohnsitz spielt dabei keine Rolle. Auch für Rentenerhöhungen ist der Wohnortswechsel unerheblich.  © Imago

Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags bei mehreren Kindern

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet, wie die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website weiter informiert. „Sie erhalten monatlich höchstens 250 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. „Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.“

In Zukunft sollen zudem mehr Haushalte durch das Wohngeld entlastet werden. Erfahren Sie hier mehr über die Leistung und wo Betroffene das Geld beantragen können.

Rubriklistenbild: © K. Schmitt/Fotostand/imago

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