Kindergeld ist zwar für die Kinder, wird aber den Eltern ausbezahlt. Nach dem Auszug können sie das Geld erhalten, wenn die Eltern den Antrag stellen. Aber was, wenn nicht?
Das Kindergeld ist als Unterstützung für Eltern gedacht, damit sie ihren Sprössling versorgen können. Es wird immer nur an ein Elternteil ausbezahlt, an den Anspruchsberechtigten, und beträgt seit 2023 jetzt 250 Euro pro Kind. Eine von vielen Änderungen, die das neue Jahr mit sich bringt. Zieht es aus, kann diese Unterstützung auf das Kind selbst übergehen, solange es noch berechtigt ist – wenn die Eltern den entsprechenden Antrag stellen. Weigert sich der Erziehungsberechtigte, hilft eventuell der sogenannte Abzweigungsantrag.
Kindergeld verweigert? Abzweigungsantrag kann helfen
Ein Abzweigungsantrag, also die Auszahlung des Kindergeldes direkt an das Kind, kann unter bestimmten Bedingungen gestellt werden:
Der Anspruchsberechtigte zahlt keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt.
Der gezahlte Unterhalt liegt unter der Summe des Kindergelds.
Der Anspruchsberechtigte muss keinen Unterhalt zahlen, da er die erste Ausbildung finanziert hat.
Nicht möglich ist eine Abzweigung in der Regel, wenn das Kind trotz Volljährigkeit noch bei den Eltern wohnt. Da auch der sogenannte Naturalunterhalt, zum Beispiel Wäsche machen, Kost und Logis, zum Unterhalt gezählt wird, bleibt kaum noch Kindergeld übrig.
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Um das Kindergeld an das Kind abzuzweigen, muss der entsprechende Antrag ausgefüllt und bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden. Das Formular trägt die Bezeichnung KG11e und wird im Internet heruntergeladen oder bei dem entsprechenden Amt angefragt.
Wichtig zu wissen: Zwar kann das Kind den Abzweigungsantrag selbstständig stellen und einreichen. Der Anspruchsberechtigte wird aber informiert und kann sich zu der Angelegenheit äußern.