Finanzen

Eltern wollen Kindergeld nicht an den volljährigen Nachwuchs auszahlen? Abzweigungsantrag kann helfen 

Kindergeld ist zwar für die Kinder, wird aber den Eltern ausbezahlt. Nach dem Auszug können sie das Geld erhalten, wenn die Eltern den Antrag stellen. Aber was, wenn nicht?

Das Kindergeld ist als Unterstützung für Eltern gedacht, damit sie ihren Sprössling versorgen können. Es wird immer nur an ein Elternteil ausbezahlt, an den Anspruchsberechtigten, und beträgt seit 2023 jetzt 250 Euro pro Kind. Eine von vielen Änderungen, die das neue Jahr mit sich bringt. Zieht es aus, kann diese Unterstützung auf das Kind selbst übergehen, solange es noch berechtigt ist – wenn die Eltern den entsprechenden Antrag stellen. Weigert sich der Erziehungsberechtigte, hilft eventuell der sogenannte Abzweigungsantrag.

Kindergeld verweigert? Abzweigungsantrag kann helfen 

Ein Abzweigungsantrag, also die Auszahlung des Kindergeldes direkt an das Kind, kann unter bestimmten Bedingungen gestellt werden:

  • Der Anspruchsberechtigte zahlt keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt.
  • Der gezahlte Unterhalt liegt unter der Summe des Kindergelds.
  • Der Anspruchsberechtigte kann keinen Unterhalt zahlen.
  • Der Anspruchsberechtigte muss keinen Unterhalt zahlen, da er die erste Ausbildung finanziert hat.

Nicht möglich ist eine Abzweigung in der Regel, wenn das Kind trotz Volljährigkeit noch bei den Eltern wohnt. Da auch der sogenannte Naturalunterhalt, zum Beispiel Wäsche machen, Kost und Logis, zum Unterhalt gezählt wird, bleibt kaum noch Kindergeld übrig.

Energiepreispauschale einfach: Wie viel Geld gibt es für wen?

Heizungsregler. Von der Energiepauschale profitieren einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, die in den Steuerklassen 1 bis 5 eingeordnet sind.
Von der Energiepauschale profitieren einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, die in den Steuerklassen 1 bis 5 eingeordnet sind, Selbstständige und etwa pauschalbesteuerte Minijobber. © Marcus Brandt/Imago
Frau hält 300 Euro. Die Energiepauschale wurde im Herbst vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt.
Die Energiepauschale wurde im Herbst vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt.  © Anke Bingel/epd/Imago
Frau sitzt zu Hause und erledigt die Steuererklärung. Die Energiepauschale ist steuerpflichtig. Wer einen hohen Steuersatz hat, kriegt schlussendlich weniger Geld raus.
Die Energiepauschale ist allerdings steuerpflichtig. Wer einen hohen Steuersatz hat, kriegt schlussendlich weniger Geld raus. © Roman Möbius/Imago
Mann hält Geldbeutel. Wer als Beschäftigter unter dem Grundfreibetrag bleibt, profitiert von der vollen Summe.
Wer als Beschäftigter unter dem Grundfreibetrag bleibt, profitiert von der vollen Summe. © Bihlmayerfotografie/Imago
Selbstständige schreibt auf einem Block.
Auch Selbstständige können profitieren: Sie erhalten die Energiepreispauschale über ihre vierteljährliche Vorauszahlung. Sie zahlen einfach 300 Euro weniger Steuern. © Oleksandr Latkun/imageBROKER/Imago
Allerdings muss der Energiezuschuss, genau wie bei Angestellten, noch versteuert werden. Bei Selbstständigen geschieht dies über die Einkommenssteuererklärung.
Allerdings muss der Energiezuschuss, genau wie bei Angestellten, noch versteuert werden. Bei Selbstständigen geschieht dies über die Einkommenssteuererklärung. © Lobeca/RalfxHomburg/Imago
Geldscheine auf einem Heizkörper. Rentner und Studenten waren zunächst leer ausgegangen, doch mit dem dritten Entlastungspaket hat sich das geändert.
Rentner und Studenten waren zunächst leer ausgegangen, doch mit dem dritten Entlastungspaket hat sich das geändert. © Anke Bingel/epd/Imago
Stempel mit der Aufschrift „300 Euro“. Die Energiepreispauschale von 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner soll bis Mitte Dezember als Einmalzahlung ausgezahlt werden.
Die Energiepreispauschale von 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner soll bis Mitte Dezember als Einmalzahlung ausgezahlt werden. © Felix Schlikis/Lobeca/Imago
Hände eines Rentners beim Geld zählen. Die Energiepreispauschale wird brutto ausbezahlt. Unter Umständen muss sie dann versteuert werden.
Rentnerinnen und Rentner müssen noch etwas beachten: Die Energiepreispauschale wird ebenfalls brutto ausbezahlt. Unter Umständen muss sie dann versteuert werden. © Sven Simon/Imago
Geldbörse mit 200 Euro. Studierende und Fachschüler werden die 200-Euro-Energiepreispauschale voraussichtlich im kommenden Jahr bekommen und sie vorher beantragen müssen.
Die mehr als drei Millionen Studierenden und Fachschüler hierzulande werden die ihnen versprochene 200-Euro-Energiepreispauschale voraussichtlich im kommenden Jahr bekommen und sie vorher beantragen müssen, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa, Stand: 9. November) berichtete. Das sehe ein erster Entwurf für ein entsprechendes Gesetz aus dem Bundesbildungsministerium vor. Er werde nun innerhalb der Bundesregierung und mit den Bundesländern abgestimmt.  © RalfxHomburg/Lobeca/Imago

Kindergeld: Abzweigungsantrag stellen

Um das Kindergeld an das Kind abzuzweigen, muss der entsprechende Antrag ausgefüllt und bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden. Das Formular trägt die Bezeichnung KG11e und wird im Internet heruntergeladen oder bei dem entsprechenden Amt angefragt.

Das Kind kann selbstständig einen Abzweigungsantrag stellen, solange die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. (Symbolbild)

Wichtig zu wissen: Zwar kann das Kind den Abzweigungsantrag selbstständig stellen und einreichen. Der Anspruchsberechtigte wird aber informiert und kann sich zu der Angelegenheit äußern.

Rubriklistenbild: © William Perugini/Imago

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