Immobilienbesitzer

Frist für Grundsteuererklärung nicht verpassen – was passiert, wenn man sie zu spät einreicht?

Viele Grundsteuererklärungen fehlen noch, trotz der angekündigten Frist. Bayern hat nun eine überraschende Wende hingelegt, im Alleingang.

Ab 2025 soll in Deutschland eine neue Grundsteuerberechnung gelten. Dafür müssen fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Das geschieht auf Grundlage von Angaben, die Eigentümer einreichen müssen. Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung rechtzeitig abgeben. Wird der Abgabetermin von den Steuerpflichtigen nicht eingehalten, drohen Verspätungszuschläge, wie zum Beispiel BR24 berichtete. Der Eigentümerverband Haus & Grund hatte bereits auf die möglichen Folgen hingewiesen, falls man die Erklärung nicht oder zumindest zu spät einreiche: „Demnach drohen ein Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat und ein Zwangsgeld von 25.000 Euro“, hieß es dazu in einem Bericht auf Tagesschau.de (Stand: 22. Januar). Bei Nichtabgabe könne das Finanzamt zudem die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Noch bis Ende Januar haben Immobilienbesitzer Zeit, ihre Grundsteuererklärung abzugeben.

Frist für Grundsteuererklärung nicht verpassen – was passiert, wenn man sie zu spät einreicht?

Erst etwas mehr als zwei Drittel gaben die Erklärung bis zum 29. Januar ab, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge. Nun kündigte Bayern überraschend eine Fristverlängerung an, wie dpa am 31. Januar berichtete, im Alleingang.

„Wer die Frist versäumt, muss aber vorerst nicht mit einem Verspätungszuschlag oder Zwangsgeld rechnen“, hieß es in dem Bericht der Tagesschau. Das hatte eine Umfrage des Finanzsportals Finanztip bei den Finanzämtern der 16 Bundesländer ergeben. Ein Bußgeld in Höhe von 25.000 Euro müsse man vorerst nicht befürchten, schrieb Steuerexperte Jörg Leine auf Finanztip.de demnach: „Hohe Strafen sind zwar möglich, drohen aber nicht sofort.“

14 Bundesländer wollten säumigen Eigentümern zunächst ein Erinnerungsschreiben schicken, wie auch Zeit Online am 20. Januar über die genannte Umfrage berichtet hatte: „In Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz teilten die Finanzbehörden laut Finanztip mit, zunächst würden Erinnerungsschreiben versendet, danach könnten Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festgesetzt werden“, hieß es in dem früheren Bericht der Zeit. „Auch in Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und dem Saarland sollen die Steuerpflichtigen demnach mit einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert werden.“ In diesen Bundesländern sei nicht eindeutig, wann Verspätungszuschläge oder andere Maßnahmen eintreten. Hamburg habe noch nicht entschieden, wie nach dem 31. Januar verfahren wird.

Rentenmärchen: „Die Rente kommt doch automatisch“ – neun Mythen, die über das Gehalt im Ruhestand kursieren

Zu sehen sind mehrere Senioren, die auf einer Bank sitzen.
Wenn die Rente bevor steht, dann kommen viele Fragen auf. Wie lange muss man gearbeitet haben? Wie wird die Rente versteuert? Das sind nur wenige Fragen, die Sie sich vielleicht stellen. Hier bekommen Sie die Antworten.  © Imago
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Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Das ist nicht der Fall. Man muss die Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung frühzeitig schriftlich beantragen.  © Birgit Reitz-Hofmann/Imago
Ein Senior verdient sich neben seiner Rente etwas dazu.
Mythos 2: Neben der Rente darf man unbegrenzt dazuverdienen. Das stimmt nicht, eine Grenze gibt es. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro im Jahr dazuverdienen. Verdient man mehr, kann das auf die Rente angerechnet werden.  © Imago
Zu sehen ist eine Tastatur mit einer Tastatur und einem grünen Post-It. Darauf steht „Mein letzter Arbeitstag“.
Mythos 3: Die Höhe der Rente setzt sich aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Das stimmt so nicht. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.  © O. Diez/Imago
Zu sehen ist ein älterer Mann auf einer Sportmatte. Er sitzt und neben ihm liegen Kurzhanteln.
Mythos 5: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Dieser Mythos stimmt nicht. Das Gegenteil ist der Fall. In der Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt. Das erhöht den späteren Rentenanspruch.  © Hodei Unzueta/Imago
Zu sehen ist ein Antrag auf Hinterbliebenenrente, darauf liegt Geld.
Mythos 6: Nur Frauen haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das stimmt nicht. Zwar ist die Witwenrente bekannter, aber auch Männer erhalten Witwerrente. Seit 1986 sind Männer und Frauen in der Rentenversicherung gleichberechtigt.  © Sabine Brose, Frank Sorge/Imago
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Mythos 7: Nach 45 Jahren im Beruf kann man schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer so lange im Berufsleben war, der kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Allerdings verschiebt sich das Renteneintrittsalter je nach Geburtsjahr nach hinten.  © Imago
Zu sehen ist jemand, der am PC arbeitet.
Mythos 8: Einen Rentenanspruch hat erst jemand, der 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.  © Rüdiger Wölk/Imago
Zu sehen ist eine alte Frau, die ein Heft vor sich liegen hat. Sie schaut ihre Katze an.
Mythos 9: Die Rente muss nicht versteuert werden. Das ist falsch. Grundsätzlich muss eine Einkommens- bzw. Lohnsteuer auf die Rente gezahlt werden. Das Geld wird derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz ist abhängig vom Renteneintritt.  © Imago
Zu sehen ist eine Deutschlandkarte, darauf sind Balken zu sehen.
Mythos 10: Wenn man Ostrente bezieht und in den Westen umzieht, bekommt man Westrente. Das stimmt nicht. Die Altersrente wird einmal anhand der Entgeltpunkte errechnet, die am Beschäftigungsort erworben wurde. Der Wohnsitz spielt dabei keine Rolle. Auch für Rentenerhöhungen ist der Wohnortswechsel unerheblich.  © Imago

Grundsteuerwert: Finanzexperten raten, Schätzungen zu vermeiden

Die Finanzexperten raten in jedem Fall dazu, die Grundsteuererklärung so schnell wie möglich abzugeben. Sie verweisen noch auf ein anderes Problem: Sollte das Finanzamt sonst irgendwann den Grundsteuerwert schätzen, sollte die Erklärung immer noch nicht abgegeben worden sein, könne es teuer werden. Werde die Wohnfläche deutlich größer geschätzt, als sie sei, zahle man „ab 2025 unnötig viel Grundsteuer, und zwar jedes Jahr“, heißt es unter anderem in einem Beitrag auf Finanztip.de vom 20. Januar. Man solle „die Erklärung also lieber verspätet als gar nicht abgeben“, so der dringende Rat dem Portal zufolge.

Kritik an der Grundsteuer wächst

Kurz vor dem Fristablauf zur Einreichung der neuen Grundsteuererklärung wächst derweil die Kritik an der Reform. Kritik kommt unter anderem vom Bund der Steuerzahler. 

Rubriklistenbild: © Roman Möbius/Imago

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