Simple Regeln

Im Kreisverkehr fahren: Wie verhält man sich richtig?

Viele Autofahrer tun sich schwer mit Kreisverkehren. Schon das Einfahren wirft Fragen auf. Und das Durchfahren und Verlassen bereitet auch Probleme.

Der Kreisverkehr ist in Deutschland allgegenwärtig, doch wie so manches Verkehrszeichen stellt auch das runde Verkehrshindernis manchen Autofahrer vor ein Rätsel. Oftmals wird der Kreisel dabei falsch genutzt. Was also ist ein Kreisverkehr und wie verhält man sich richtig? Die Frage ist weniger banal, als man meinen könnte. Bei nicht allen „runden“ Straßenführungen handelt es sich um einen Kreisverkehr. Ein echter Kreisverkehr ist durch die Schilder 205 (Vorfahrt gewähren) und 215 (Kreisverkehr) gekennzeichnet. Sie stehen an jeder Einfahrt. Fehlt das Schild 205 oder auch 215, handelt es sich um einen kreisförmigen Knotenpunkt.

Eine wichtige Frage lautet dabei: Wer hat Vorfahrt? Wie schon das Schild 205 deutlich macht: Einfahrende Autofahrer müssen dem im Kreisverkehr befindlichen Verkehrsteilnehmer Vorfahrt gewähren. Am besten, man nähert sich einem Kreisverkehr mit reduziertem Tempo. Ist er frei oder das innenfahrende Fahrzeug weit genug weg, darf man einfahren. Ansonsten muss man warten. Im Kreisverkehr fährt man dann so lange linksherum, bis die gewünschte Abfahrt erreicht ist.

Im Kreisverkehr gibt es einige Regeln zu beachten.

Kreisverkehr fahren: Wie verhält man sich richtig?

Doch wann wird geblinkt? Beim klassischen Kreisverkehr wird nicht beim Einfahren geblinkt, sondern beim Verlassen. Fast jeder Autofahrer macht hierbei einen Fehler. Darf man im Kreisverkehr parken? Nein, das Parken ist weder im Kreisverkehr noch auf der Mittelinsel gestattet. Im Falle einer Panne sollte man das Fahrzeug so abstellen, dass es andere Verkehrsteilnehmer möglichst wenig behindert.

Unbekannte Verkehrszeichen? Ob Sie die Bedeutung von allen Schildern kennen?

StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Das Verkehrszeichen für den Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses neue Straßenschild ist eine Abwandlung dessen. Es gilt explizit als Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch dieses Straßenschild dient dem Schutz von Fahrradfahrern. Es markiert einen Bereich, der als Fahrradzone gilt. Das bedeutet für Autofahrer, dass sie ab diesem Schild maximal mit Tempo 30 km/h fahren dürfen. Außerdem dürfen sie den Radverkehr weder gefährden noch behindern. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mal Hand aufs Herz: Vermutlich haben viele Radfahrer ohnehin von dieser Regelung Gebrauch gemacht - auch wenn sie bislang als Verstoß gewertet wurde. Jetzt ist das rechts Abbiegen an einer roten Ampel offiziell erlaubt - zumindest dort, wo der Grünpfeil für Radfahrer das kennzeichnet.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
Abbiegepfeil für Autofahrer
Das gleiche Verkehrszeichen gibt es seit geraumer Zeit auch für Autofahrer. Doch es herrscht weiterhin noch viel Unwissenheit unter den Verkehrsteilnehmern bezüglich des Grünpfeils. Denn korrekterweise muss man sich hierbei wie bei einem Stoppschild verhalten. Das bedeutet, das Fahrzeug muss zunächst vollständig anhalten und laut Straßenverkehrsordnung mindestens drei Sekunden stehenbleiben. Erst dann darf man bei einer roten Ampel rechts abbiegen, sofern kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Die gleichen Regelungen gelten auch für Radfahrer.  ©  Malte Christians/dpa (Archivbild)
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet Radschnellwege unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Zum Beispiel bei sandigen Straßen soll so kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mit diesem Straßenschild sollen künftig Bereiche für Lastenfahrräder freigehalten werden, wie etwa Parkbereiche, Abstellflächen oder Ladezonen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Fahrzeuge von Carsharing-Diensten müssen mit dieser Plakette an der Windschutzscheibe klar erkennbar sein. Der Firmenname sowie das Kennzeichen müssen darauf zu sehen sein.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
PKWs, LKWs, Fahrräder, Fußgänger: Die meisten Verkehrsteilnehmer haben ein entsprechendes Sinnbild für Verkehrszeichen. Ab sofort gibt es auch eins für Fahrgemeinschaften. Allerdings gibt es noch keine Bereiche, wo dieses zum Einsatz kommen könnte. Ähnliches gilt beim folgenden Verkehrsschild. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch Carsharing-Fahrzeuge bekommen ein eigenes Sinnbild. Es soll unter anderem in Parkbereichen eingesetzt werden, die für Carsharing-Autos bestimmt sind. © Bundesanstalt für Straßenwesen
Speedmarathon in Baden-Württemberg
Temposünder und Falschparker müssen davon abgesehen seit 9. November 2021 tiefer in die Tasche greifen. Der erneuerte Bußgeldkatalog sieht härtere Strafen vor: Wer beispielsweise innerorts 16 bis 20 Kilometer pro Stunde (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, der zahlt 70 Euro statt wie früher 35 Euro. Höhere Geldstrafen gibt es auch für jene, die verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten. So kostet das Parken in zweiter Reihe nun 55 statt 20 Euro, noch teurer wird es, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Neu ist außerdem eine Geldbuße von 55 Euro für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge. © Uwe Anspach/dpa (Archivbild/Symbolbild)

Wie verhält man sich bei mehrspurigen Kreisverkehren? Im Prinzip genauso wie in einem einspurigen Kreisverkehr. Wer einfährt, ordnet sich am besten passend zu seiner Abfahrt ein. Wer an der nächsten oder übernächsten Abfahrt raus will, nimmt die rechte Spur; die anderen Verkehrsteilnehmer können sich in den inneren Spuren einfädeln. Will man von den inneren Fahrspuren eine Abfahrt erreichen, muss man darauf achten, den auf der Außenspur-Fahrenden die Vorfahrt zu gewähren. Wer die Spur innerhalb des Kreisels wechseln möchte, muss blinken.

Kreisverkehr: Regeln für Radfahrer und Fußgänger

Welche Regeln gelten für Radfahrer? Radfahrer müssen den gleichen Regeln wie Autofahrer folgen: also beim Einfahren die Vorfahrt gewähren und den Kreisel gegen den Uhrzeigersinn befahren. Beim Ausfahren oder Spurwechsel kommen Handzeichen zum Einsatz. Verfügt der Kreisel über eine eigene Radspur, ist die Nutzung für Radfahrer verpflichtend. Sofern es keine andere Regelung gibt, haben Fahrradfahrer auf der Radspur Vorrang an den Ein – und Ausfahrten des Kreisverkehrs.

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Und wie sieht es mit Fußgängern aus? Autofahrer müssen besonders auf vorn rechts oder links querende Fußgänger bei der Ausfahrt achten und bei Bedarf anhalten. Ist ein Übergang markiert, haben Fußgänger Vorrang. Gibt es etwa einen Zebrastreifen vor der Einfahrt, müssen Autofahrer Fußgängern auch bei der Einfahrt Vorrang gewähren.

Kreisverkehr: Kreismitte darf nicht überfahren werden

Darf man die Verkehrsinsel befahren? Für viele Autofahrer stellt sich diese Frage sicherlich nicht. Die wenigsten kommen auf die Idee, die oftmals bepflanzte oder bebaute Mitte durchfahren zu wollen. Etwas anders sieht es aus, wenn es eine nicht baulich veränderte Kreismitte handelt. Diese zu überfahren ist nicht gestattet, genauso wenig wie der markierte Innenring. Ausnahmen gibt es hier für lange Fahrzeuge, die sonst nicht den Kreisverkehr passieren könnten.

Was ist ein Knotenpunkt? Bei einem kreisförmigen Knotenpunkt, wie man sie in Wohngebieten oftmals findet, fehlt das vorfahrtregelnde Verkehrszeichen. Hier gilt die Regel rechts vor links. Autofahrer müssen beim Ein- und Ausfahren blinken. (Elfriede Munsch/SP-X)

Rubriklistenbild: © Pantermedia/Imago

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