Wasserschlacht

In einer Vielzahl von Mietwohnungen sind Kaltwasserzähler installiert, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Betriebskosten für die Versorgung mit Frischwasser bzw. der Abwassergebühren sicher zu stellen. Solche Meßeinrichtungen unterliegen der Eichpflicht (§§ 7h, 12 Anlage B Eichordnung), wobei die Gültigkeitsdauer der Eichung bei Kaltwasserzählern 6 Jahre beträgt.

Was aber, wenn Vermieter und Mieter schlichtweg übersehen, dass die Eichfrist abgelaufen ist und eine Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage der Meßergebnisse eines ungeeichten Wasserzählers erstellt wird? Mit diesem Fall hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell beschäftigt und dabei eine vermieterfreundliche Entscheidung getroffen (BGH, Urt. vom 17.11.2010, Az.: VIII ZR 112/10).

Der Vermieter erteilte seinem Mieter die Betriebskostenabrechnung, in welcher auch die Kosten für den Kaltwasserverbrauch und die damit korrespondierenden Entwässerungsgebühren abgerechnet wurden.

Da die Abrechnung eine Nachzahlung zu Lasten des Mieters ergab, prüfte dieser die Abrechnung genau. Dabei fiel dem Mieter auf, dass ausweislich der Eichplakette auf seinem Kaltwasserzähler dessen Eichung längst abgelaufen war. Der Mieter weigerte sich, die Kaltwasser und Entwässerungskosten zu begleichen. Schließlich könne der Vermieter die Ablesewerte eines ungeeichten Wasserzählers nicht verwenden.

Ungeeichter Wasserzähler misst doch!

Dies sah der BGH in seiner Entscheidung allerdings nicht so. Zwar dürfen nicht geeichte Meßeinrichtungen lt. Eichgesetz nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, für das Mietverhältnis komme es indes auf diese rein öffentlichrechtliche Regelung, so der BGH, nicht an.

Zwar spreche im Falle eines nicht geeichten Wasserzählers keine Vermutung mehr dafür, dass die abgelesenen Werte korrekt seien, dies bedeute aber nicht, dass die Ablesewerte damit zwangsläufig falsch sein müssten.

Könne der Vermieter nachweisen, dass nicht geeichte Messgeräte gleichwohl korrekt funktionieren, dürfe der Vermieter die so ermittelten Werte seiner Betriebskostenabrechnung zu Grunde legen