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Videoüberwachung in Wohnanlagen
Das Sicherheitsbedürfnis von Mietern und Eigentümern ist in den letzten Jahren gewachsen. Mit Blick auf die gefühlte Zunahme von Eigentumsverletzungen wie Vandalismus, Graffitti-Sprühereien u.ä. sowie Gewaltdelikten suchen die Bewohner und Inhaber von Wohnimmobilien nach Wegen, sich hiervor zu schützen. Dabei scheint die Überwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage, der Tiefgarage und anderer allgemein zugänglicher Bereiche ein probates Mittel darzustellen, diesem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen.
Dabei sind die Meinungen zur Zulässigkeit der Videoüberwachung indes geteilt. Problematisch ist dabei, dass diese Form der Überwachung vom jeweils „Beobachteten“, da ohne dessen Einwilligung vorgenommen, juristisch gesehen, Abwehr- und Unterlassungsansprüche auslösen kann.
Schließlich steht jedermann ein verfassungsrechtlich garantiertes „Recht am eigenen Bild“ zu. Hinzu kommt bei Wohnungseigentumsanlagen, dass sich die Frage stellt, ob die Installation einer Überwachungskamera nicht von den übrigen Wohnungseigentümern als „störende bauliche Veränderung“ abgewehrt werden kann.
Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst beschäftigen. Ein Wohnungseigentümer wollte im Klingeltableau der Wohnanlage ein „Videoauge“ installieren, um überprüfen zu können, ob auch „erwünschter Besuch“ bei ihm Einlass begehrt. Hiergegen wandten sich verschiedene andere Wohnungseigentümer.
Videoüberwachung
kann zulässig sein
Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil von 8. 4. 2011, Az.: V ZR 210/10) klargestellt, dass bei Beachtung verschiedener Auflagen die Installation einer Videoüberwachungsanlage auch im Wohnungseigentum zulässig ist.
Im entschiedenen Fall war die Überwachung so konzipiert, dass zunächst nur der unmittelbare Bereich vor dem Klingelschild aufgenommen und zudem die Kamera nur aktiviert wurde, wenn der Klingelknopf der betreffenden Wohnung betätigt wurde.
Weiter erschien das Bild des „Besuchers“ nur in der betreffenden Wohnung, wobei eine Aufzeichnung ausgeschlossen war. Zudem erlosch das Bild nach 1 Minute wieder.
In Anbetracht dieser Umstände nimmt der BGH an, dass eine Beeinträchtigung der Rechte des Besuchers unterhalb einer zu unterbindenden Eingriffsschwelle liege.
Zudem seien die übrigen Eigentümer durch die Installation des kaum sichtbaren Kameraauges auch nicht in ihren Rechten mehr beeinträchtigt, als das Wohnungseigentumsgesetz es ohnehin zulässt.
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