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TOP für TOP
Der vielleicht wichtigste Tag im Jahr ist für den Wohnungseigentümer die jährliche Eigentümerversammlung. Hier sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinschaft (wie Instandsetzungen, Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung) beraten und einer Beschlussfassung zugeführt werden. Nicht selten aber streiten Wohnungseigentümer darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen nur von einzelnen Eigentümern gewünschte Tagesordnungspunkte (TOP) in der Versammlung besprochen werden sollen.
Dies kann vor allem dann bedeutsam werden, wenn ein einzelner Eigentümer nach Erhalt der Einladung zur Eigentümerversammlung vom Verwalter die Ergänzung der übersandten Tagesordnung um einen von ihm gewünschten TOP begehrt. Gem. § 24 WEG ist grundsätzlich nur der Verwalter befugt, zur Versammlung einzuladen, wobei es im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters steht, welche TOPs aufgenommen werden und welche nicht.
Nur für den Fall des Fehlens eines Verwalters oder dessen pflichtwidriger Weigerung, eine Versammlung abzuhalten, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats tätig werden (§ 24 Abs. 3 WEG).
Das Landgericht München I hat indes klargestellt, dass auch ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf haben kann, dass ein nur von ihm gewünschter Tagesordnungspunkt in der Eigentümerversammlung behandelt wird (LG München I, Urt. v. 16.5.2011, Az.: 1 S 5166/11).
Anspruch auf Aufnahme einzelner TOPs
Ungeachtet der Entscheidungskompetenz des Verwalters, so das Landgericht München, stehe auch einem einzelnen Wohnungseigentümer der Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu, wenn die Behandlung des gewünschten Themas sachlich begründbar ist. Weigert sich der Verwalter, den TOP aufzunehmen bzw. weigern sich die Eigentümer, diesen zu behandeln, stehe dem einzelnen Eigentümer das Recht zu, seinen Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die Behandlung solcher TOPs nicht erzwungen werden kann, wenn ein entsprechender Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Auch muss sich der einzelne Eigentümer darüber im Klaren sein, dass solche TOPs, die erst nach Verstreichen der einzuhaltenden Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung eingereicht werden, vom Verwalter nicht mehr beachtet werden dürfen.
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