Immer Streit um den Verwalter . . .


Oftmals gibt es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Zusammenhang mit der langjährigen Bestellung bzw. Wiederwahl eines Verwalters Streitigkeiten, die nicht selten Gerichte zu entscheiden haben. So hatte sich zum Beispiel der Bundesgerichtshof mit den Fallstricken bei der Wiederbestellung des Verwalters in seiner Entscheidung vom 1. April 2011 Az.: V ZR 96/10 zu beschäftigen.

Vorliegend war Folgendes geschehen:
Der Verwalter einer WEG war bis zum 30. April 2003 bestellt worden. Er blieb ohne Neubestellung bis zum Jahre 2008 für die WEG tätig. Erst dann fiel dies auf. Der Beiratsvorsitzende berief, wie es in einem solchen Fall § 24 abs. 3 WEG vorsieht, eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein. In der Einladung war unter TOP 1 aufgenommen, dass aufgrund eines beigefügten Angebots des alten Verwalters dieser sich auch als Neuer zur Wahl stellt.

Auf der Versammlung erfolgte so dann auch die Neubestellung für 5 Jahre. Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage eines Eigentümers mit der Begründung, es seien keine Alternativangebote eingeholt worden.

Sowohl die Vorinstanzen, wie auch der Senat sahen die Neubestellung als wirksam an. Der Senat führte zur Begründung aus, dass es ausreichend sei, dass der Einladung zur Eigentümer-versammlung das Vertragsangebot des zur Wiederwahl stehenden Verwalters beigefügt war. Es bedurfte keines separaten Hinweises, dass über die Wiederwahl und die Vertragsmodalitäten diskutiert werden könne. Aus Sicht des Senats war es auch unnötig, weitere Alternativangebote einzuholen, da es sich hier nicht um eine Neu.- sondern lediglich um eine Wiederwahl handelte.

Kommt der bisherige Verwalter seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungs-gemäß nach, so entspricht es auch ordungsgemäßer Verwaltung, wenn er wieder bestellt wird.

Herrscht hingegen in großen Teilen Unzufriedenheit mit dem bisherigen Verwalter, so könnte die Einholung von Alternativangeboten notwendig sein, so der BGH.