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Rechenkünstler
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Pflicht, den Eigentümern einmal jährlich u. a. eine Abrechnung über die im Vorjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, aus der sich ergibt, ob die vom Eigentümer geleisteten Zahlungen ausgereicht haben oder nicht.
Oftmals entbrennt ein erbitterter Streit darüber, ob einzelne Abrechnungspositionen berechtigt sind oder nicht. Dabei handelt es sich vielfach um Ausgaben, von denen der einzelne Wohnungseigentümer meint, dass sie eigentlich nicht hätten getätigt werden sollen oder er der Auffassung ist, dass die betreffende Ausgabe von einem anderen Wohnungseigentümer alleine zu tragen sei.
Viele der hieraus folgenden Gerichtsverfahren sind indes unnötig und enden regelmäßig mit einer vom klagenden Wohnungseigentümer als demütigend empfundenen Niederlage. So auch in einem vom Bundesgerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 4. 3. 2011, Az.: V ZR 156/10) entschiedenen Fall.
Der klagende Wohnungseigentümer war der Auffassung, dass die in der Jahresabrechnung allen Eigentümern abgerechneten Kosten einer Fensterreparatur ausschließlich von dem Eigentümer zu tragen seien, in dessen Wohnung das Fenster repariert wurde und hielt die Abrechnung deswegen für falsch.
Unberechigte Ausgaben
sind abzurechnen
Der BGH hat die gegen die Genehmigung der Abrechnung gerichtete Klage in letzter Instanz abgewiesen.
Dabei hat der BGH klargestellt, dass die wohnungseigentumsrechtliche Abrechnung die Darstellung aller tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft zu enthalten hat.
Ansonsten sei das Zahlenwerk weder vollständig, noch rechnerisch korrekt. Ist demnach eine Ausgabe tatsächlich getätigt worden und wird der Geldabgang abgerechnet, so ist die Jahresabrechnung korrekt. Der Kläger hatte schlichtweg übersehen, dass die Jahresabrechnung rein buchhalterischen Zwecken dient und es somit nicht darauf ankommen kann, ob die Zahlung nun berechtigterweise erfolgte oder nicht. Eine abweichende Kostenverteilung könne nur dann erfolgen, wenn diese gerichtlich ausgeurteilt oder unstreitig sei.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung und sollte dazu dienen, zukünftige unnötige Prozesse zu vermeiden.
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