Auskunftsrechte haben Grenzen . . .



Wohnungseigentümer haben das Recht der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Dieses Recht ist allerdings grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben.

Dort kann sich der interessierte Wohnungseigentümer auf seine Kosten Ablichtungen fertigen oder fertigen lassen. Dies hat der BGH unter anderem in seiner Entscheidung vom 11. 2. 2011 ausdrücklich klargestellt. Insbesondere hat er in dieser Entscheidung auch nochmals verdeutlicht, dass der Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zusteht. Erst wenn davon trotz Verlangen eines Einzelnen kein Gebrauch gemacht wird, kann dieser allein Auskunft an sich verlangen (vgl. Az.: V ZR 66/10).

Vorliegend hatte der Kläger zwischen Dezember 2005 und Januar 2009 statt die entsprechenden Eigentümerversammlungen zu besuchen durch 98 Schreiben von der Verwaltung schriftliche Auskünfte verlangt. Aufgrund dieser Überfrachtung hat der Senat klargestellt, welche Auskunftsansprüche bestehen und wie diese zu gewähren sind.

Zu Recht zog der klagende Eigentümer den Kürzeren.

Zum einen hätten sich bestimmte Fragen sicherlich bereits in der Eigentümerversammlung klären lassen. Zum anderen hätte er darauf hinwirken müssen, dass die gesamten Eigentümer Auskünfte zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan von dem Verwalter verlangen. Erst wenn ihm dies nicht gelungen wäre, hätte ihm das Recht auch als Einzelnem zugestanden.

Ein Individualanspruch des Eigentümers besteht hingegen immer, wenn sich das Auskunftsverlangen auf ein Thema bezieht, was nur diesen betrifft, so der BGH.

Dies war allerdings vorliegend nicht der Fall, insoweit wurde die Klage zu Recht abgewiesen.