Niederlage für Internetabzocker


Die Fälle häufen sich. Immer mehr ahnungslose Internetnutzer erhalten plötzlich Mahnungen von Inkassobüros wegen nicht bezahlter Rechnungen, so beispielsweise wegen angeblich abgeschlossener Verträge über ein Download-Abonnement.

Oft kann sich der entsprechende Adressat gar nicht daran erinnern, im Internet irgendetwas angeklickt zu haben, manch einer ist auch davon ausgegangen, dass das Angebot der aufgesuchten Internetseite kostenfrei sei. Solche Missverständnisse ergeben sich beispielsweise bei „www.opendownload.de“.

Immer mehr Gerichte urteilten in den vergangenen Monaten, dass im Falle von „www.opendownload.de“ zwischen dem Anbieter und dem Seitenbenutzer kein Vertrag zustande gekommen ist, da über die entstehenden Kosten nicht ausreichend informiert werde.

Insoweit ergibt es einen Sinn, in solchen Fällen juristischen Beistand zu suchen. Erfreulich ist, dass das LG Mannheim kürzlich entschieden hat, dass der Seitenanbieter die außergerichtlichen Kosten, sprich die Anwaltskosten des Nutzers zu zahlen hat. Häufig gelingt es nämlich, die Forderung außergerichtlich abzuwehren, aber die beim eigenen Anwalt entstandenen Kosten trägt der Seitennutzer zunächst einmal selbst.

LG Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2010 - 10 S 53 /09

Die kann er sich im Fall von „www.opendownload.de“ nach Meinung der Mannheimer Richter zurückholen. Begründet wird dies damit, dass die Seitenanbieter den Anschein erweckt haben, es handele sich um ein insgesamt kostenloses Angebot. Die Seitenbetreiberin hätte aufgrund einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden von der Missverständlichkeit des Angebotes Kenntnis gehabt. Daher seien in diesem Fall die Kosten für die Verteidigung gegen die unberechtigte Forderung von der Seitenbetreiberin zu zahlen.

Dies ist eine Ausnahmeentscheidung. Grundsätzlich bekommt man in Deutschland seine Anwaltskosten nicht erstattet, wenn man sich gegen eine unberechtigte Forderung wehrt. Dies ist nur dann anders, wenn der Anspruchsteller vorsätzlich eine unberechtigte Forderung erhebt. Hauptfall: Ich treibe den anderen zum Anwalt und damit in Kosten.

Erfreulich ist hier, dass die Überwälzungspflicht auf einen weiteren Fall zu Lasten des unberechtigten Gläubigers erweitert worden ist.