Wer zahlt für den „besten Freund“?

Von Henrike Breidenbach
Familienrecht
Allgemeines Zivilrecht
Darüber hatte das OLG Bremen am 24. 4. 2010 (Az. 4 WF 41/10) zu befinden. Die minderjährige Antragstellerin hatte von ihrer Mutter in der Zeit, in der sie bei ihr gelebt hatte, einen vierbeinigen Freund geschenkt bekommen. Als sie in den Haushalt des Vaters übersiedelte, stellte sich die Frage, wie die Unterhaltungskosten für den Hund zukünftig finanziert werden sollen. Der Vater hatte zwar der Anschaffung zugestimmt, konnte nach seinen Angaben für die Kosten des Tieres aber nicht aufkommen.

Die Antragstellerin begehrte daher von der Mutter die Zahlung der monatlich anfallenden Unterhaltungskosten für den Hund. Diese Kosten seien nämlich nicht von dem Unterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle umfasst, sondern als Mehrbedarf darüber hinaus zu zahlen.

Grundsätzlich folgte das OLG dieser Argumentation. Ein über die Tabellensätze hinaus gehender Mehrbedarf könne verlangt werden, wenn die Kosten auslösende Maßnahme sachlich begründet sei oder der andere Elternteil mit der Maßnahme einverstanden gewesen sei. Da die Mutter das Tier selbst angeschafft und es dem Kind bei Übersiedlung in den Haushalt des Vaters mit gegeben hatte, seien diese Voraussetzungen erfüllt. Für einen solchen Mehrbedarf haften die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich anteilig. Bei nicht vorhandener Leistungsfähigkeit des Anderen haftet der barunterhaltsverpflichtete Elternteil alleine.

Allerdings fand das OLG einen Haken:
Von den Unterhaltsätzen der Düsseldorfer Tabelle ab der zweiten Einkommensgruppe seien jeweils 10,00 EUR pro Stufe für sonstige Zwecke, also z. B. auch für Tierhaltungskosten abzuzweigen. Dieser Betrag, so das OLG im konkreten Fall, decke die Kosten für die Finanzierung des Tieres.

Wäre dies anders gewesen, hätte die Mutter zusätzlichen Unterhalt in Höhe der Kosten für den Hund leisten müssen.



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