Die neue Düsseldorfer Tabelle – was bringt sie?

Von Angela Krall
Fachanwältin für Familienrecht
Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie zur Höhe des Barunterhalts, der für Kinder zu zahlen ist. Durch die Tabelle wird der monatliche Unterhaltsbedarf bezogen auf 3 Unterhaltsberechtigte ausgewiesen. Die zum 1. 1.2009 geltende Tabelle hat zum Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen die Einkommensgruppen (10) nicht geändert. Der zu zahlende Tabellenbetrag, der getrennt nach verschiedenen Altersstufen jeweils festgelegt wird, hat sich für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren nur unwesentlich geändert bzw. ist gleichgeblieben. Nur für Kinder von 12 bis 17 Jahren beläuft sich die Erhöhung des Tabellenbetrages auf 12,00 EUR bis 20,00 EUR. Für ein volljähriges Kind, das noch im Elternhaus lebt, liegt die Erhöhung des Tabellenbetrages bei 24,00 EUR bis 39,00 EUR. Die Veränderung bzw. die Erhöhung der Tabellebeträge führt jedoch nicht konsequent zu einer Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen, da parallel mit der Änderung der Tabellenbeträge zum 1. 1.2009 das staatliche Kindergeld erhöht worden ist. Der Tabellenbetrag ist üblicherweise nach Abzug des hälftigen Kindergeldes bei minderjährigen Kindern und nach Abzug des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern herauszuzahlen. Die herauszuzahlenden Beträge haben sich dadurch, dass mit der Erhöhung der Tabellenbeträge das erhöhte Kindergeld zu berücksichtigten ist, wenn überhaupt nur geringfügig erhöht. Für Kinder, die noch nicht 12 Jahre alt sind, liegt eine Erhöhung im einstelligen Bereich. Spürbarer ist die Erhöhung wenn ein Kind bereits 12 Jahre alt ist oder älter. Bei den älteren Kindern kann die Zahlungsverpflichtung je nach Einkommenslage des Unterhaltspflichtigen eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages bis zu 29,00 EUR monatlich erreichen. Fazit: Unterhaltsberechtigte Kinder und barunterhaltspflichtige Eltern sollten die veränderten Rechte und Pflichten fachkundig überprüfen lassen.



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