Schulden geerbt – was nun?

Von Michael Kleimt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Vertragsrecht
Wer Erbe eines überschuldeten Nachlasses geworden ist, kann die Erbschaft ausschlagen. Dies ist allgemein bekannt und viele wissen auch, dass diese Ausschlagung innerhalb einer sechswöchigen Frist erfolgen muss. Dann beginnen aber schon die Unsicherheiten: Wann fängt die Frist an zu laufen? Mit dem Todeszeitpunkt oder später? Was ist, wenn sich die Überschuldung des Nachlasses erst später herausstellt, die Frist also schon abgelaufen ist? Und was ist, wenn man die Frist "verpasst", weil man sie entweder nicht kennt oder weil man glaubt, aus bestimmten Gründen gar nicht ausschlagen zu dürfen?

Die Frage, wann die Frist zu laufen beginnt, ist auf den ersten Blick einfach zu beantworten: dann, wenn man weiß, dass und warum man Erbe geworden ist. Dass sich auch hier Probleme stellen können, zeigt die Entscheidung des OLG München vom 28.8.2006: Das OLG hat ausgeführt, der Erbe müsse "zuverlässig" vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis haben. Im Falle einer letztwilligen Ver-fügung (z.B. Testament) müsse diese vom Gericht eröffnet und dem Erben mitgeteilt werden. Sei die Verfügung unklar, also auslegungsbedürftig, so könne sogar eine falsche Rechts-auffassung des Erben, er sei gar nicht Erbe geworden, den Beginn der Ausschlagungsfrist hinausschieben.

Bei Fristversäumung Anfechtung möglich

Was den Ablauf der Frist angeht, ist das Gesetz zunächst einmal sehr streng: Wenn innerhalb besagter sechs Wochen nicht ausgeschlagen wird, gilt die Erbschaft als angenommen. Allerdings lässt das BBG ein "Hintertürchen" offen: Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann durch Erklärung gegenüber dem Nach-lassgericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Der "klassische" Anfechtungsgrund ist es, wenn sich für die Erben erst nach Ablauf der 6-Wochenfrist herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist. In der erbrechtlichen Rechtsprechung besteht offensicht-lich die Tendenz, den Kreis der Anfechtungsgründe möglichst weit zu fassen: In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erbe geglaubt, er dürfe die Erb-schaft gar nicht ausschlagen, weil er sonst sein Pflichtteil (das er eigentlich nur haben wollte) verlieren würde. Auch in diesem Fall des bloßen Rechtsirrtums hat der BGH die Möglichkeit einer nachträglich Anfechtung der Erbschaftsannahme bejaht.

Bevor man daher Schulden des Erblassers übernimmt, weil man meint, die Ausschlagungsfrist versäumt zu haben, sollte man sich also beraten lassen, ob nicht ein Anfechtungsgrund gegeben ist.

Und wenn dann ausgeschlagen ist? Dann wird derjenige Erbe, der nach Testament oder Gesetz als nächster zum Erben berufen ist. Und der kann dann wieder ausschlagen . . .



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