Schlüsselgewalt – Was ist das? Wer hat sie?

Von Angela Krall
Fachanwältin für Familienrecht

Die sogenannte Schlüsselgewalt war bis zur ersten Reform des Ehegesetzes zum 1. 7. 1977 ein gängiger Begriff. Seit der genannten Reform findet sich dazu eine erweiterte gesetzliche Regelung in § 1357 BGB. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarf der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen etwas anderes.

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sind ausschließlich private Geschäfte, wie etwa der Kauf von Lebensmitteln und notwendiger Kleidung, von Haushaltsgeräten, die Vergabe von Reparaturaufträgen bezogen auf Haushaltsgeräte, Verträge mit Telefongesellschaften, die Energieversorgung der Ehewohnung und sonst vergleichbare Angelegenheiten.

Handelt es sich somit um ein solches Geschäft, so kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau oder der Ehemann dieses Geschäft abschließt. Hieraus verpflichtet und berechtigt sind im Regelfall beide Eheleute. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn eine wirksame Ehe besteht und die Eheleute zusammen leben.

Im Falle des Getrenntlebens entfällt die Mitberechtigung oder Mitverpflichtung eines Ehegatten, § 1357 Abs. 3 BGB.

Nach § 1357 Abs. 2 BGB kann allerdings ein Ehegatte die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen.

Nicht immer ist die Frage, ob ein Geschäft vorliegt, auf das die genannte Vorschrift anzuwenden ist, einfach zu beantworten. Daher gibt es eine Vielzahl von Rechtsentscheiden dazu. Aus jüngster Zeit gibt es zwei Entscheidungen. So ist etwa die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abwehr einer Räumungsklage betreffend die eheliche Wohnung ein Geschäft, das unter die genannte Vorschrift fällt, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. 6. 2010.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von 15.000,00 EUR im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses ist kein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB, OLG Oldenburg, Urteil vom 16. 6. 2010.

Entscheidend, ob der andere Ehegatte mitberechtigt und mitverpflichtet wird, hängt somit von einer Vielzahl von Faktoren ab, die es im Einzelfall zu überprüfen gilt.



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