Schenkungen an Schwiegerkinder

Von Michael Kleimt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Vertragsrecht
So ungewöhnlich ist der Fall nicht:
Die Tochter und der „Zukünftige“ wollen heiraten. Er kauft eine Eigentumswohnung und man zieht gemeinsam ein. Und weil das Eigenkapital nicht reicht, schießen die zukünftigen Schwiegereltern einen größeren Geldbetrag (im Fall waren es 58.000 DM) zu. Man heiratet auch, es kommen zwei Kinder und nach 7 (!) Jahren geht die Ehe in die Brüche. So haben wir nicht gewettet, sagen die Schwiegereltern und fordern vom nunmehr in Ungnade gefallenen Schwiegersohn ihr Geld zurück.

Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage in zwei Instanzen abgewiesen. Sie folgten damit der Rechtsprechung des BGH, der Ansprüche in derartigen Fällen immer sehr restriktiv behandelt hatte. Überraschenderweise hat der BGH seine Rechtsprechung jetzt deutlich korrigiert (BGH Urteil vom 3. 2. 2010 – XII ZR 189/06).

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Während er bislang der Ansicht war, derartige Geldzuwendungen begründeten ein „Rechtsverhältnis eigener Art“, vergleichbar den ehebezogenen Zuwendungen unter Eheleuten, qualifiziert er sie jetzt als das, was sie in den Augen jedes juristischen Laien sind: nämlich Schenkungen.

Und Schenkungen gibt es nicht „einfach so“, sondern der Schenker verfolgt damit in der Regel einen Zweck. Im vorliegenden Fall den, Tochter und Schwiegersohn dauerhaft eine Ehewohnung zur Verfügung zu stellen. Scheitert die Ehe, dann wird damit auch dieser Zweck verfehlt. Und für die Fälle der Zweckverfehlung halten sowohl das Bereicherungsrecht als auch das Rechtsinstitut des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ Rückforderungsansprüche bereit. Die Eltern bekamen im vorliegenden Fall ihr Geld also zurück.

Ein „gerechtes“ Ergebnis, sollte man meinen. Trotzdem erstaunt, dass der BGH sich mit einem Aspekt nur am Rande beschäftigt hat. Dass die Tochter über mögliche Zugewinnausgleichsansprüche gegen ihren Ehemann letztlich auch von der Schenkung profitiert, der arme Ehemann insoweit also doppelt „bestraft“ wird, soll, so der BGH, für die Ansprüche der Eltern keine Rolle spielen.



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