Bald wieder was Neues?! –
Reform des ehelichen Güterrechts


Von Angela Krall
Fachanwältin für Familienrecht

Nach geltendem Recht werden Schulden, die ein Ehepartner bei der Heirat hat und die während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns nicht berücksichtigt.

Das soll nun geändert werden. Es liegt ein Gesetzesentwurf vor, der auch die Schulden berücksichtigt, die bei Heirat vorliegen. Dieser Entwurf stellt darauf ab, dass die wirtschaftliche Situation des bei Heirat verschuldeten Ehepartners sich während der Ehe verbessert hat, weil seine Schulden getilgt wurden.

Beispiel: Paul und Paula lassen sich nach 10jähriger Ehe scheiden. Paul hatte bei Eheschließung einen Kreditverbindlichkeit von 20.000,00 EUR. Diese bestehen nicht mehr. Auf seinem Sparbuch hat er jetzt 10.000,00 EUR angesammelt.

Paula hatte bei Eheschließung keine Schulden. Sie hat auf ihrem Sparbuch jetzt 30.000,00 EUR.

Nach dem heute geltenden Recht müsste Paula an Paul Zugewinnausgleich in Höhe von 10.000,00 EUR zahlen zum Ausgleich des Zugewinns, weil Paul nur 10.000,00 EUR Ersparnisse hat und die Ersparnisse von Paula um 20.000,00 EUR höher liegen. Die Hälfte des Mehrbetrages ist auszugleichen.

Diese Regelung wird als nicht gerecht angesehen, weil Paul wirtschaftlich betrachtet genau so gut dasteht wie Paula. Er hat nämlich seine Schulden in Höhe von 20.000,00 EUR nicht mehr und 10.000,00 EUR angespart. Wirtschaftlich steht er um 30.000,00 EUR besser da als im Zeitpunkt der Heirat. Damit steht er wirtschaftliche gesehen genau so gut da wie Paula, deren wirtschaftliche Situation sich ebenfalls um 30.000,00 EUR verbessert hat.

Kommt es zu der beabsichtigten gesetzlichen Neuregelung wird Paula keinen Ausgleich zu leisten haben, dies wird der bis jetzt noch benachteiligten Paula gut gefallen.



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