Oma und das Sparbuch

Von Michael Kleimt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Vertragsrecht
Ein Fall, der gar nicht so selten ist: Oma hat ein Sparbuch für ihren Enkel angelegt und fleißig gespart. Das Sparbuch lautet auf den Namen ihres Enkels, immerhin 20.000.- € Guthaben bestehen, der Enkel weiß auch davon. Allerdings: Das Sparbuch hütet Oma in ihrer Kommode und will es „zu gegebener Zeit“ dem Enkel übergeben.

Und jetzt passiert es: Der Enkel beantragt Bafög, Wohngeld oder sonstige staatliche Zuschüsse. Durch die Kontenabfrage, die die Behörden heute in vielen Fällen vornehmen, kommt die Existenz des Sparbuches heraus. Die Behörde argumentiert, der Enkel verfüge ja offenbar über nicht unerhebliches Sparguthaben, sei daher nicht bedürftig und verweigert die Leistung. Oder fordert sogar bereits gezahlte Zuwendungen wieder zurück, wodurch der Enkel sogar noch in den Verdacht des Betruges gerät, weil er bei Antragstellung unrichtige Angaben gemacht haben soll.

Rechtslage ist eindeutig

Die Rechtslage ist hier absolut eindeutig und wird durch die Instanzgerichte immer wieder bestätigt. Aktuell liegt ein Urteil des VGH Mannheim vom 18.5.2010 vor (12 S 1112/09), das die herrschende Rechtsprechung noch einmal bestätigt: Wenn ein naher Angehöriger, so der VGH, ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, dann ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will und er damit alleiniger Inhaber der im Sparbuch verbrieften Forderung bleibt.

Eine Anrechnung auf das Vermögen des Kindes darf in solchen Fällen also nicht erfolgen. Obwohl diese Rechtsprechung bei den Behörden eigentlich bekannt sein müsste, ist festzustellen, dass es immer wieder Versuche gibt, derartige Sparguthaben zur Anrechnung zu bringen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage sollte man sich in solchen Fällen nicht scheuen, gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten.



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