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Das nicht vernichtete Testament
Der Erblasser hatte ein Testament verfasst, in dem er eine bestimmte Erbeinsetzung verfügte. Einen Monat später
überlegte er es sich anders und verfasste ein zweites Testament, in dem er die Erbeinsetzung anders regelte.
Beide Testamente waren seinem Neffen zur Aufbewahrung gegeben worden.
Danach wurde der Erblasser krank und war körperlich nicht mehr in der Lage, neuzuverfügen.
Da ihm das zweite Testament zwischenzeitlich nicht mehr gefiel und er nunmehr wollte, dass das erste wieder gelten
sollte, ließ er seinem Neffen über einen Dritten mitteilen, das zweite Testament solle vernichtet werden.
Dies unterließ der Neffe dann aber aus nicht zu klärenden Gründen und reichte beide Testamente nach dem Tod des
Erblassers beim Nachlassgericht ein.
Grundsätzlich gilt immer das jüngere Testament. Wäre dieses –zweite– Testament aber mit dem Willen des
Erblassers vernichtet worden, so hätte das ältere Testament wieder gegolten, §2255BGB. Hier war das
zweite Testament zwar nicht vernichtet worden, es stand aber fest, dass es der Wille des Erblassers gewesen war,
es zu vernichten.
Existenz der Urkunde entscheidend
Das OLG München–Beschl. v. 11.04.2011 –Az.31Wx33/11– stellte bei seiner Entscheidung dieser
rechtlichen Problematik ausschließlich darauf ab, dass das zweite Testament nicht vernichtet worden war.
Das Gesetz sehe vor, dass der Erblasser das Testament selbstvernichten müsse. Zwar könne es auch als
persönliches Handeln des Erblassers angesehen werden, wenn er sich eines Dritten als unselbstständigem
Werkzeug bediene, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunde vernichte. Dem Dritten
dürfe dabei aber kein Entschluss- und kein Handlungsspielraum verbleiben. Wenn dieser Auftragaber
- gleich aus welchem Grund – zu Lebzeiten des Erblassers nicht ausgeführt werde,läge kein wirksamer
Widerruf vor.
Die Entscheidung zeigt, dass es auf die Existenz der Urkunde ankommt, selbst wenn der entgegenstehende
Wille des Erblassers sicher ist. Anweisungen an Dritte reichen nicht aus, man muss sich das Testament
also entweder zurückgeben lassen, um es selbst zu vernichten oder, wenn man dazu körperlich nicht
mehr inder Lage ist, über einen Notar ein Widerrufstestament beurkunden lassen,um ganz sicher zugehen.
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