Der EuGH hat ein Herz für Kinder –
und auch für ledige Väter . . .


Von Henrike Breidenbach
Familienrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bisher bekam der ledige Vater die elterliche Sorge nur mit Zustimmung der Kindsmutter vgl. § 1626 a BGB. Dies verstößt nach dem aktuellen Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Diskriminierungsverbot der europäischen Menschenrechtskonvention und ist somit ein unhaltbarer Zustand.

Das dies nun geklärt wurde, ist einem ledigen Vater von zwei Kindern zu verdanken, der sich von den Misserfolgen der deutschen Instanzgerichte nicht entmutigen ließ und diesen Fall vor den EuGH brachte.

Der Kläger im vorliegenden Fall wollte sich nicht auf seine Kindesunterhaltsverpflichtung reduzieren lassen und sich ansonsten mit dem Goodwill seiner Ex-Lebensgefährtin zu Frieden geben.

Die Regelung des § 1626 a BGB verstößt nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 14 in der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch gegen das Recht auf Achtung des Privat – und Familienlebens in Artikel 8, so die Richter des EuGH, die damit völlig anders urteilten, als der zuständige Senat des BVerfG in Karlsruhe. Diese argumentierten unter anderem damit, dass jede Entscheidung gegen den Willen der Kindsmutter schlecht für das Kind wäre. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2003 zwar selbst einmal Zweifel an dieser Rechtslage geäußert, allerdings lief die Forderung der damaligen Richter an die Bundesregierung, dies zu überprüfen, letztendlich ins Leere. Auch muss man den Karlsruher Richtern entgegenhalten, wie schlecht es erst für die Entwicklung des Kindes ist, ohne Vater aufzuwachsen!!!

Die Bundesregierung kann die vorliegende Entscheidung des EuGH binnen einer Frist von 3 Monaten noch von der großen Kammer des Straßburger Gerichts überprüfen lassen. Es bleibt daher erst einmal abzuwarten, ob unser Gesetzgeber jetzt endlich tätig wird, oder doch Rechtsmittel einlegt.

Fazit: Bis dahin verbleibt den ledigen Vätern bis auf weiteres das Umgangrecht mit ihren Kindern und natürlich die Unterhaltsverpflichtung.



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