Lebensversicherung und Pflichtteil

Von Michael Kleimt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Vertragsrecht
Wer als Abkömmling des Erblassers nicht Erbe wird, weil in einem Testament anders verfügt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen gemacht, werden diese bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches hinzugerechnet (seit 1. 1. 2010 ratierlich je nach Zeitpunkt der Schenkung). Dies ist der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Lange Zeit bestand Einigkeit darüber, dass eine Lebensversicherung, die nicht in den Nachlass fiel, weil der Erblasser eine Bezugsberechtigung verfügt hatte, bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches nicht mit der Versicherungssumme, sondern nur mit den gezahlten Prämien zu berücksichtigen war. Anders entschied 2007 das Landgericht Göttingen, ihm folgte u.a. auch das OLG Düsseldorf: Pflichtteilsrelevant sei die komplette Versicherungssumme. Andere Oberlandesgerichte blieben bei der alten Rechtsprechung.

Rückkaufswert ist maßgeblich

Den Streit hat jetzt der BGH entschieden: In seinen Urteilen vom 28. 4. 2010 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die an der Zahlung der Prämien anknüpfte. Allerdings hat er nicht die komplette Versicherungssumme als pflichtteilsrelevant angesehen, sondern ist noch einen anderen Weg gegangen. Es komme auf den Wert an, den der Verstorbene aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten „juristischen Sekunde“ seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Gefragt werden muss also, was die Versicherung unmittelbar vor dem Tod „wert war“, wenn man sie zu Geld gemacht hätte. Regelmäßig wird die Versicherung deshalb mit dem Rückkaufswert im Todeszeitpunkt zu bewerten sein.

Für den überlebenden Ehegatten, der zumeist Begünstigter der Lebensversicherung ist, bedeutet die Entscheidung, dass er sich deutlich höheren Pflichtteilsansprüchen der Kinder ausgesetzt sehen kann als bisher. Ob vertragliche Regelungen zu Lebzeiten, wonach die Zuwendung der Versicherung keine Schenkung sein sollte, sondern der Versorgung und Altersabsicherung des überlebenden Ehegatten dienen sollte, Abhilfe schaffen können, ist noch unsicher. Es ist aber jedenfalls dringend angeraten, solche Vereinbarungen zu treffen. Ansonsten drohen den überlebenden Ehegatten erhebliche finanzielle Einbußen.



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