Lebensversicherung und Pflichtteil

Von Michael Kleimt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Vertragsrecht
Ein Klassiker: Ein Mann ist in zweiter Ehe verheiratet, aus erster Ehe stammen Kinder. Diese sind nach dem Gesetz zu Erben berufen. Wenn der Mann jetzt ein Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau macht, so werden die Kinder „enterbt“, erhalten vom Gesetz aber einen Pflichtteilsanspruch zugesprochen (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Weiter muss man wissen, dass Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod aus seinem Vermögen gemacht hat, bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches hinzugerechnet werden, damit der Erblasser den Pflichtteilsanspruch seiner Kinder nicht kurzfristig vor seinem Lebensende böswillig schmälern kann (sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Wie ist vor diesem Hintergrund die Rechtslage, wenn zugunsten der zweiten Ehefrau eine Lebensversicherung vom Vater und späteren Erblasser abgeschlossen worden war, deren Versicherungssumme nach dem Tod ausschließlich der zweiten Ehefrau zugedacht war.

Bislang bestand Einigkeit darüber, dass eine Lebensversicherung, die nicht in den Nachlass fällt, weil der Erblasser eine Bezugsberechtigung verfügt hatte, bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches nicht zu berücksichtigen war. Allenfalls die Versicherungsprämien konnten pflichtteilsrelevant sein, nicht aber die Versicherungssumme selbst.

Diese Rechtsprechung ist jetzt ins Wanken geraten. Bereits im Jahre 2003 hatte der Bundesgerichtshof in einem Spezialfall der Nachlassinsolvenz die Anfechtung der Bezugsberechtigung bejaht. Die Begründung dieser Entscheidung hat jetzt das Landgericht Göttingen zum Ausgangspunkt seines Urteils vom 23. März 2007 gemacht.

Einbußen für Ehegatten drohen!

Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Einsetzung eines Dritten (in der Regel des Ehepartners) als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung im Normalfall als Schenkung zu werten sei. Damit unterliege die Lebensversicherung dem Pflichtteilsergänzungsanspruch und sei bei der Berechnung mit einzubeziehen, und zwar mit der kompletten Versicherungssumme, nicht nur mit gezahlten Prämien.

Für den überlebenden Ehegatten bedeutet dies im Regelfall, dass er, wenn Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, 25 % der Lebensversicherungssumme als Pflichtteil auszahlen muss.

Etwas anderes kann gelten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Versicherung keine Schenkung war, sondern der Versorgung und Altersabsicherung des Ehepartners dienen sollte. Da ein solcher Nachweis nach dem Tod aber regelmäßig nur noch schwer zu führen sein wird, kann insbesondere allen Eheleuten nur dringend geraten werden, zu Lebzeiten ergänzende vertragliche Vereinbarungen zu treffen, um dies im Todesfall dokumentieren zu können. Wenn nämlich die Entscheidung des Landgerichts Göttingen „Schule macht“, drohen für die Zukunft dem überlebenden Ehegatten erhebliche finanzielle Einbußen.



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