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Krankenversicherung privat
oder gesetzlich?
 | Von Angela Krall Fachanwältin für Familienrecht | Die Frage, ob der Vater eines Kindes die Kosten einer privaten
Krankenversicherung für sein Kind zu zahlen hat, und zwar neben dem
Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, den er ohnehin für das Kind zu
zahlen verpflichtet ist, führt zwischen geschiedenen Eheleuten häufig zum
Streit.
Väter argumentieren in derartigen Streitfällen zumeist damit, dass das Kind
in der bestehenden gesetzlichen Familienversicherung der Mutter
mitversichert werden kann.
Nach § 1610 BGB bestimmt das Maß des zu gewährenden Unterhalts sich nach der
Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Damit sind die
Kosten einer privaten Krankenversicherung für das Kind durch den Vater nur
dann aufzubringen, wenn dies angemessen ist.
Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung vom 19. 1. 2010 den Beitrag für
die private Krankenversicherung in Höhe von monatlich 180,46 EUR als
begründet angesehen, da die Prämie für die private Krankenversicherung zum
angemessenen Unterhalt des betroffenen Kindes gehört.
In dem zu entscheidenden Fall war es so, dass die Eheleute und das
gemeinsame Kind während des ehelichen Zusammenlebens alle privat
krankenversichert waren und die Einkommensverhältnisse des Vaters
hinreichend gut sind, diese Versicherung beizubehalten.
Danach muss ein Kind sich nicht auf die gesetzliche Familienversicherung
verweisen lassen. Allerdings hat das OLG auch deutlich gemacht, dass eine
andere Versicherung dann in Betracht kommt, wenn ohne Leistungsnachteile
diese günstiger ist. Damit ist gemeint die gesetzliche Krankenversicherung
in Verbindung mit einer privaten Zusatzkrankenversicherung.
Fazit:
Die private Krankenversicherung eines Kindes gehört zu seinem angemessenen
Unterhalt, sofern das Kind bisher privat krankenversichert war und auch die
Eltern auf diese Art versichert sind oder waren.
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