Krankenversicherung privat oder gesetzlich?

Von Angela Krall
Fachanwältin für Familienrecht
Die Frage, ob der Vater eines Kindes die Kosten einer privaten Krankenversicherung für sein Kind zu zahlen hat, und zwar neben dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, den er ohnehin für das Kind zu zahlen verpflichtet ist, führt zwischen geschiedenen Eheleuten häufig zum Streit.

Väter argumentieren in derartigen Streitfällen zumeist damit, dass das Kind in der bestehenden gesetzlichen Familienversicherung der Mutter mitversichert werden kann.

Nach § 1610 BGB bestimmt das Maß des zu gewährenden Unterhalts sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Damit sind die Kosten einer privaten Krankenversicherung für das Kind durch den Vater nur dann aufzubringen, wenn dies angemessen ist.

Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung vom 19. 1. 2010 den Beitrag für die private Krankenversicherung in Höhe von monatlich 180,46 EUR als begründet angesehen, da die Prämie für die private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt des betroffenen Kindes gehört.

In dem zu entscheidenden Fall war es so, dass die Eheleute und das gemeinsame Kind während des ehelichen Zusammenlebens alle privat krankenversichert waren und die Einkommensverhältnisse des Vaters hinreichend gut sind, diese Versicherung beizubehalten.

Danach muss ein Kind sich nicht auf die gesetzliche Familienversicherung verweisen lassen. Allerdings hat das OLG auch deutlich gemacht, dass eine andere Versicherung dann in Betracht kommt, wenn ohne Leistungsnachteile diese günstiger ist. Damit ist gemeint die gesetzliche Krankenversicherung in Verbindung mit einer privaten Zusatzkrankenversicherung.

Fazit:
Die private Krankenversicherung eines Kindes gehört zu seinem angemessenen Unterhalt, sofern das Kind bisher privat krankenversichert war und auch die Eltern auf diese Art versichert sind oder waren.



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