Wer bezahlt den Kindergarten?

Von Angela Krall
Fachanwältin für Familienrecht
Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen und besucht ein gemeinsames Kind den Kindergarten, so entsteht häufig zwischen den Eltern eine Auseinandersetzung darüber, wer die Kosten für den Kindergartenbesuch zu tragen hat.

Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2008 zwei grundsätzliche Entscheidungen getroffen.

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind danach unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Sie sind auch nicht in den Beträgen enthalten, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen werden. Vielmehr stellen sie einen darüber hinaus gehenden Bedarf, Mehrbedarf des Kindes dar.

In seinen Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Besuch des Kindergartens der Förderung eines Kindes und seiner Erziehung gilt und dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen.

Nicht als Mehrbedarf des Kindes sind die in einer Einrichtung anfallenden Verpflegungskosten anzusehen. Diese Verpflegungskosten werden mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Der Barunterhaltspflichtige ist an den Verpflegungskosten nicht gesondert zu beteiligen.

Der BGH hat in beiden Entscheidungen auch klar gestellt, dass der Mehrbedarf des Kindes, d. h. der Kindergartenbeitrag von dem Kind nicht nur von dem Elternteil verlangt werden kann, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sondern der Beitrag zwischen seinen Eltern dann aufzuteilen ist, wenn beide Einkommen haben. Dann haben nämlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Mehrbedarf des Kindes aufzukommen. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil aber ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Dadurch soll eine ungleiche Belastung der Eltern zugunsten des weniger verdienenden Elternteils vermieden werden.

Natürlich kann Mehrbedarf nur dann geltend gemacht werden, wenn der Barunterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist.



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