Gemeinsamer Scheidungstermin –
nein danke, ich habe Angst!


Von Angela Krall
Fachanwältin für Familienrecht

Bevor das Gericht die Scheidung einer Ehe beschließt, soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten zu einem Termin anordnen und sie anhören. Die gemeinsame Anhörung der Eheleute gilt als Regelfall, sowohl nach altem Verfahrensrecht und dem neuen seit dem 1. 9. 2009 geltenden Recht.

Beide Regelungen bieten auch die Möglichkeit, dass eine gemeinschaftliche Anhörung unterbleiben kann und einer der Ehegatten durch einen ersuchten Richter alleine angehört wird. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel einer der Ehegatten in großer räumlicher Entfernung zu dem Gerichtsort wohnt, weil er zwischenzeitlich verzogen ist.

Die Vorschrift nach neuem Recht, § 128 FamFG bietet jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände eine weitere Möglichkeit, die Ehegatten, die an ein und dem selben Ort wohnen, getrennt anzuhören.

Beispiel:
Die Ehefrau erfährt, dass der Ehemann gedroht hat „sie und ihren Freund umzubringen. Bald sei auch der Termin vor Gericht. Waffen habe er genug“. Diese Information gibt die Ehefrau an ihren Rechtsanwalt weiter, der nunmehr beantragen kann, den Termin zur gemeinsamen Anhörung aufzuheben und Termine zur getrennten Anhörung zu bestimmen. Die Ehefrau hatte auch die Scheidung der Ehe beantragt, weil ihr Ehemann mehrfach auf sie eingeprügelt hatte und im Übrigen zur Gewalt neigt.

Bei derartiger Situation liegen die Voraussetzungen der neuen verfahrensrechtlichen Vorschrift vor, so dass das Gericht den Termin zur gemeinsamen Anhörung der Eheleute aufheben wird und das Gericht eine getrennte Anhörung in verschiedenen Terminen vornimmt, um die Gefährdung der Ehefrau zu vermeiden.

Fazit:
Nachweisbare Drohungen eines Ehegatten, der zur Gewalt neigt, können auf Antrag dazu führen, dass ein Termin zur gemeinsamen Anhörung der Ehegatten aufgehoben wird und Termine zur getrennten Anhörung bestimmt werden.



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