Neue Ehe, neuer Name für ein Kind?

Von Angela Krall
Fachanwältin für Familienrecht
Eine Mutter, die aus einer früheren nichtehelichen Beziehung ein Kind hat, heiratete Herrn "Neu". Sie führt jetzt den Namen ihres Ehemannes, mit dem sie ein weiteres Kind erwartet.

Diese Mutter wollte nunmehr auch, dass ihr nichtehelich geborenes Kind ihren Familiennamen führt. Der Vater des Kindes verweigerte seine Einwilligung hierzu.

Die Mutter wollte mit Hilfe des Gerichts die Zustimmung des Vaters erreichen, damit ihr Kind Familiennamen "Neu" führt.

In zwei gerichtlichen Instanzen hat die Mutter des Kindes ihr Ziel nicht erreicht.

Grundsätzlich kann eine sorgeberechtigte Mutter mit Zustimmung des Vaters des Kindes ihr gemeinsames Kind umbenennen. Verweigert der Vater des Kindes seine Zustimmung und soll ein Gericht die Zustimmung des Vaters ersetzen, so hat das Familiengericht allerdings zu überprüfen, ob zum Wohl des Kindes der neue Name erforderlich ist.

Das Oberlandesgericht Bremen, das im derartigen Fall zu entscheiden hatte, folgte den Argumenten der Mutter nicht, die sich auf Alltagsschwierigkeiten mit den verschiedenen Nachnamen berief.

Eine Namensgleichheit in Familien habe an Bedeutung verloren, die Namenskontinuität sei vorrangig. Das Kindeswohl sei auch nicht berührt, da bei kleinen Kindern der Familienname noch keine Bedeutung habe. Diese würden ohnehin überwiegend mit dem Vornamen angesprochen.

Ohnehin bliebe zunächst abzuwarten, ob die Ehe der Mutter auch Bestand habe.

Fazit:
Bei fehlender Einigung mit dem Kindesvater über die Erteilung des neuen Familiennamens für das Kind sollte vorschnell bei einem Kleinkind eine gerichtliche Entscheidung nicht angestrebt werden. Es empfiehlt sich zunächst abzuwarten, bis der Familienname für das Kind an Bedeutung gewonnen hat und die neue Ehe in ihrem Bestand von nicht mehr kurzer Dauer ist.



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