Eheliche Solidarität und Wohnungskündigung

Von Angela Krall
Fachanwältin für Familienrecht

Im Rahmen einer Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu der Frage Stellung genommen, ab wann ein Ehegatte, der aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, von der Ehefrau, die die Wohnung weiter bewohnt, verlangen kann, in die Kündigung der Wohnung einzuwilligen.

Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann bereits 10 Tage nach seinem Auszug von der Ehefrau verlangt gegenüber dem Vermieter die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung zu erteilen.

Die Ehefrau hatte hierauf zunächst nicht reagiert, sondern erst etwa 3 Monate später ihre Zustimmung erteilt. In der Zwischenzeit hatte der Ehemann einen Antrag auf Zustimmung beim Familiengericht eingereicht. Das Gericht musste über den Antrag auf Zustimmung nicht mehr entscheiden, da die Zustimmung der Ehefrau zwischenzeitlich vorlag. Das Gericht hat jedoch die Kosten des Verfahrens dem Ehemann auferlegt.

In der Begründung heißt es, zum Zeitpunkt der Trennung war noch nicht abzusehen, ob die Trennung endgültig ist. Allerdings auch bei dauerhafter Trennung hätte der Ehemann seiner Frau noch eine angemessene Zeit belassen müssen, damit sie sich nach seinem Auszug neu orientieren konnte. Als angemessenen Zeitraum nimmt das OLG zumindest bis zu 3 Monaten an.

Da der Antrag beim Familiengericht somit als übereilt angesehen worden ist, hatte der Ehemann die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Fazit:
Derjenige, der von seinem Ehepartner die Mitwirkung an einer Kündigung der ehelichen Wohnung erreichen will, sollte nicht vorschnell ein gerichtliches Verfahren einleiten. Es sollte der Versuch einer Einigung unternommen werden unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange. Dazu können auch Räumungs- und Renovierungspflichten gehören.



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