Diamonds are forever?

Von Michael Kleimt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Vertragsrecht
Mitunter ist es schon einigermaßen makaber, womit die deutschen Gerichte sich so beschäftigen müssen. Da stritten vor dem Amtsgericht Wiesbaden (AZ: 91 C 1274/07) Mutter und Tochter des Verstorbenen darüber, was mit der Leiche des Vaters/Sohnes zu geschehen habe.

Einvernehmlich war die Leiche verbrannt worden. Doch dann ging der Streit los. Die Mutter wollte die Urne beisetzen lassen, die Tochter hatte - unsere Bestattungskultur ändert sich bekanntlich - eine bessere Idee: Die Asche sollte in einen künstlichen Diamanten gepresst werden, den man dann dekorativ an einer Kette tragen konnte. Da dieses Verfahren in Deutschland nicht zugelassen ist, sollte die Urne in die Schweiz verbracht werden, wo eine solche Umwandlung möglich ist.

Nachdem das Amtsgericht Wiesbaden das Verbringen der Asche ins Ausland zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, hat es dann in der mündlichen Verhandlung wichtige Grundsätze zu dieser Thematik aufgestellt:

Der nächste Angehörige entscheidet

In erster Linie darf der Verstorbene in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, wer für die Totenfürsorge zuständig ist und was mit seinem Leichnam zu geschehen hat. Geschieht dies nicht, sind nach Gewohnheitsrecht die nächsten Angehörigen (die nicht auch Erben sein müssen!) zuständig. In erster Linie ist dies der Ehepartner, gibt es diesen, wie im vorliegenden Fall, nicht, sind es die Abkömmlinge, erst danach die Eltern.

Daher hätte sich der „Diamantenwunsch“ der Tochter eigentlich durchgesetzt. Das Amtsgericht machte aber eine wichtige Einschränkung: Das Recht des vorrangig zur Totenfürsorge Berechtigten umfasse nicht die Befugnis, gegen den Willen der nachrangig Berechtigten eine in Deutschland nicht zulässige Art der Bestattung zu wählen, wenn diese nicht vom Verstorbenen nachweislich zu Lebzeiten gewünscht war.

Einvernehmlich wäre diese Art der „Bestattung“ aber wohl möglich gewesen.

Wer also sichergehen will, nach seinem Tode nicht an irgendeiner Kette zu baumeln (und möglicherweise irgendwann von einem Gerichtsvollzieher gepfändet zu werden), der sollte auch zu dieser Frage zu Lebzeiten klare und eindeutige Anweisungen, etwa in einem Testament, geben.



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