Schon wieder Arbeitsrecht!?


Vor einiger Zeit bin ich gefragt worden, ob es denn in Ordnung sei, dass die Themen immer wieder aus dem Arbeitsrecht stammen, wenn ich mich freitags an dieser Stelle sehen lasse. Ob dies denn sein müsse?!

Unsere Antwort:
Müssen natürlich nicht, weil es auf den großen juristischen Feldern sicherlich immer wieder genügend Fragen gibt, für die ein ausreichend breites Publikum Interesse zeigt.

Andererseits ist in Deutschland eine fünfstellige Millionenanzahl von Arbeitsverhältnissen, so dass also der Betroffenheitsgrad unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger relativ groß ist.

Hinzu kommt, dass die Fachanwälte in unserem Haus sich für neue Entscheidungen und neue Diskussionsthemen auf "ihren" speziellen Gebieten besonders interessieren. Dies gilt letztlich beruflich für jedermann, egal ob er Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht oder Dipl.-Ing. mit einer besonderen Schwerpunktthematik ist.

Interessante Fragen haben sich zum Beispiel aus folgendem kleinen Fall ergeben, der jüngst geschehen ist:

Das Ausbildungsverhältnis eines Auszubildenden endete zum 30. Juli eines bestimmten Jahres.

Ab dem 18. Juli war der Inhaber des Unternehmens nebst Ehefrau, die im Betrieb mit arbeitete, im Urlaub, kam erst am 12. August des selben Jahres zurück.

Am nächsten Tag wurde seitens des Inhaberehepaares dem glücklichen Ex-Azubi zuerst einmal zur bestandenen Prüfung gratuliert, anschließend mitgeteilt, dass man ihn aber trotz allem nicht zu behalten gedenke.

Einwand des jungen Mannes:
Ich bin aber doch seit dem 1. August beanstandungsfrei jeden Morgen um 7.00 Uhr erschienen, habe Arbeit zugewiesen bekommen und diese ganz normal getan.

Damit bin ich doch "übernommen", "eingestellt" oder was auch immer worden, durch die Weiterbeschäftigung, so jedenfalls die Meinung des jungen Mannes, sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Der Arbeitgeber kontert, dies unterstelle ihm etwas, was er gar nicht gewollt habe. Er habe im Leben nicht daran gedacht, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen oder sogar ein reguläres Arbeitsverhältnis zu begründen, mit der bestandenen Prüfung sei die Sache für ihn, von den Glückwünschen abgesehen, erledigt.

Dem gegenüber der junge Mann, fast schon beleidigt:
"Ihr könnt doch nicht in Urlaub fahren, und zwar in Kenntnis des Prüfungstermins, niemandem Bescheid sagen, mir anschließend Geld für die paar Tage Arbeit in die Hand drücken und alsdann sagen: Danke, das war's."

Große Preisfrage:
Letzteres ist richtig, so jedenfalls die Auffassung des Gesetzgebers, die er in § 24 Berufsbildungsgesetz niedergelegt hat. Dort heißt es wörtlich:
"Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."

Rat des Praktikers:
Rechtzeitig vor Ausbildungsende klären und schriftlich festhalten.