Die störrische Rechtschutzversicherung



Ein Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall Stress mit seiner Rechtsschutzversicherung. Diese will nämlich die Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit nicht bezahlen.

Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin den Versicherer und gewann.

Was war geschehen?!
Der Arbeitgeber unseres rechtsschutzversicherten Klägers hatte seinem Mitarbeiter erklärt, man müsse aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen, biete aber einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung an. Sollte der Arbeitnehmer mit dieser Vertragsaufhebung nicht einver-standen sein, werde ansonsten das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

Verständlicherweise ging unser Arbeitnehmer zum Anwalt, der dem Arbeitgeber einen offensichtlich gelungenen Brief schrieb: Der Arbeitgeber gab seine Kündigungsabsicht nämlich auf, das Arbeitsverhältnis wurde fortgesetzt! Soweit so gut!

Der Rechtsschutzversicherer will die Anwaltsrechnung indessen nicht bezahlen. Begründung: Die Versicherungsbedingungen würden einen "Rechtsverstoß" als Zahlungsvoraussetzung fordern. Ein solcher liege hier seitens des Arbeitgebers nicht vor. Dieser habe ja eine Kündigung nicht ausgesprochen, sondern diese nur unter gewissen Voraussetzungen angekündigt.

Rechtsschutzversicherung muss zahlen
Falsch! So der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. 11. 2008, AZ: IV ZR 305/07. Zwar habe, so der BGH, der Arbeitgeber zuerst einmal ein Vergleichsangebot gemacht, für dessen Ablehnung aber ultimativ eine Kündigung angedroht. Diese – gleichsam nachgeschaltete – Drohung reiche aus, um den Rechtsverstoß im Sinne der Versicherungsbedingungen zu begründen und Rechtsschutz zu gewähren.

Damit haben Deutschlands oberste Richter eine alte Streitfrage entschieden, die zwischen rechtsuchenden Bürgern und Anwälten auf der einen Seite, den Versicherern auf der anderen Seite immer wieder zu Diskussionen geführt haben.

Mein Kommentar:
Dies ist eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung, die wirklich zu begrüßen ist. Die Möglichkeiten des arbeitsrechtlichen Beratungsrechtsschutzes werden hier deutlich erweitert. Also: Rechtzeitig beraten lassen.