Papageien in Not…



Oder was passiert mit einer Papageienzucht, wenn die Parteien sich scheiden lassen und diese zu "Trennungskindern" werden?

Die 1975 geschlossene Ehe der Parteien blieb kinderlos. Stattdessen schafften sie sich im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Vögeln, insbesondere Papageien, Wellensittiche und Beos an. Das Haus wurde für die Vögel um einen Anbau erweitert und mit Volieren ausgestattet. Dann kam die Trennung. In der Scheidungssache beantragte die Ehefrau in der Folgesache Hausratsteilung die Zuweisung aller Vögel an sich zu Alleineigentum. Sie könne die Vögel zwar in ihrer kleinen Mietwohnung nicht artgerecht unterbringen, wolle aber durch den Antrag den Aufenthalt der Vögel bei dem Verein Papageien in Not sicherstellen, da ihr Ehemann diese nicht artgerecht versorge. Tiere sind zwar keine Sachen gemäß § 90 a BGB, allerdings sollen die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsaufteilung (§§ 8 ff. HausratsVO) analog angewandt werden.

Sinn und Zweck des Hauratsverfahrens sei nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung auszuschließen, sondern nur dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrates zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden.

Dies hat zumindest der Familiensenat des OLG Celle im Beschluss vom 09.03.2009 - 15 WF 44/09 so entschieden.
Fazit: Bei einer Hausratsaufteilung geht es nicht darum, den aufzuteilenden Hausrat bzw. die in der Ehe angeschafften Tiere dem anderen zu entziehen, sondern durch die Aufteilung die eigene Lebensführung zu ermöglichen.