ARBEITSGERICHT Fristlose Kündigung. Aber: Der Betriebsratskandidat steht unter einem besonderen Schutz.
Der Facharbeiter (31) ist einer von 75 Mitarbeitern in einer traditionsreichen Solinger Firma. Seit sechs Jahren arbeitet er an der Presse des metallverarbeitenden Betriebs, erhält dafür monatlich 2350 Euro brutto. Doch im Februar bekam er die fristlose Kündigung: Er war offensichtlich - das soll dokumentarisch auf einem Foto festgehalten worden sein - während der Arbeit an der Presse eingeschlafen. Doch der Betriebsrat stellte sich gegen diese fristlose Kündigung. Und er sah dabei das Betriebsverfassungsgesetz auf seiner Seite: Denn der 31-Jährige hatte kurz vor der fristlosen Kündigung für den Betriebsrat kandidiert. Er erhielt zwar nur wenige Stimmen und wurde auch nicht in die Mitarbeitervertretung gewählt. Doch allein die Tatsache, dass der 31-Jährige Kandidat war, stellte ihn fortan unter einen besonderen Kündigungsschutz.
Doch die Firmenleitung ließ nicht locker. Sie stellte den Mitarbeiter frei und strengte beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren an. Das heißt: Wenn der Betriebsrat einer fristlosen Kündigung die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber das Gericht anrufen, das - im schlimmsten Fall für den Arbeitnehmer - die Kündigung auch gegen das Veto des Betriebsrates bestätigen kann, aber nicht muss.
Beide Seiten lehnten einen Vergleichsvorschlag des Richter ab
Die „kapitale Verfehlung“ des Facharbeiters vom Februar sei nur die „Spitze eines Eisbergs“ gewesen, argumentierte die Personalchefin vor dem Arbeitsrichter. „Uns blieb nur noch die fristlose Kündigung.“ Bereits seit drei Jahren habe die Firmenleitung mit dem Mitarbeiter „wohlgemeinte Gespräche“ geführt und schließlich Abmahnungen ausgesprochen. Der Grund sei immer der gleiche gewesen: Stets sei der 31-Jährige an der Presse von einer „unerklärlichen Müdigkeit und Schläfrigkeit“ übermannt worden. „Unzumutbar für die Unternehmensleitung und unzumutbar für andere Mitarbeiter“, so die Personalchefin.
Der Arbeitsrichter machte beim Gütetermin einen Vergleichsvorschlag: Umwandlung in eine ordentliche Kündigung unter Zahlung von Bezügen und einer Abfindung in der Gesamthöhe von 28 000 Euro. Doch beide Parteien lehnten den Richter-Vorschlag ab.
Vorläufige Konsequenz: Das Unternehmen zog jetzt die fristlose Kündigung zurück und hob auch die Freistellung auf. Der 31-Jährige arbeitet also jetzt wieder.
Und beide Parteien warten nun auf ein Urteil des Arbeitsgerichts zum Zustimmungsersetzungsverfahren: Das wird es nicht vor August geben. hpm
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